(Kiel) Die Zinserträge aus einer vom Steuerpflichtigen vor Ablauf von 12 Jahren gekündigten Lebensversicherung sind unbeschadet des Grundes, der zur Kündigung geführt hat, einkommensteuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, aufgrund vielfach bestehender Unsicherheiten nochmals unter Hinweis auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.11.2008 (12 K 10521/05).

In dem ausgeurteilten Fall hatten die Kläger die bestehende Kapitallebensversicherung bereits nach 10 Jahren und 7 Monaten gekündigt und nicht die für eine Steuerbefreiung gesetzlich erforderlichen zwölf Jahre abgewartet. Dem Versicherer habe zum Zeitpunkt der Kündigung die Insolvenz gedroht.  Dass der Bestand des insolventen Versicherers sodann von der XY AG übernommen worden sei, sei zum Zeitpunkt der Vertragskündigung durch den Kläger keineswegs sicher gewesen. Gleichwohl hatte das Finanzamt die während der gesamten Laufzeit angefallenen Zinsen in voller Höhe als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuert, wo gegen sich die Klage richtete.

Die sei allerdings zu Recht erfolgt, belehrte das Finanzgericht die Kläger, so Passau.

Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, seien nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gelte dies nur dann nicht für Zinsen aus Versicherungen, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. In diesem Zusammenhang sei auch unerheblich, aus welchen Gründen heraus die Kündigung durch den Steuerpflichtigen erfolgte. Denn eine Differenzierung des Eintritts der Steuerpflicht entsprechender Zinsen danach, wer/aus welchem Grund die Kündigung des Versicherungsvertrages letztlich veranlasst bzw. ausgesprochen hat, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Insoweit sei allein der zeitliche Faktor, nämlich das Bestehen des Versicherungsvertrages über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren bzw. die Auszahlung der Versicherungssumme nach Ablauf dieses Zeitraums, für die Frage der Steuerfreiheit maßgebend.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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