(Kiel) Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der steuerfreie Leistungen ausführt, sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1999 steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 15.04.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.12.2008 – AZ.: XI  R  23/08 -.

In dem Fall  stritten die Beteiligten darüber, ob bei einer langfristigen Vermietung einer Turnhalle Vorsteuerbeträge auch insofern abgezogen werden können, als diese die Herstellungskosten des Gebäudes betreffen.

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er in mehreren Bauabschnitten verschiedene Gebäude zum Betrieb einer Schule errichtete. Er vermietete das Grundstück und – jeweils ab Bezugsfertigkeit – die noch zu errichtenden Gebäude an den Verein „X e.V.“ (Verein). Dieser betreibt dort eine Schule. Der Mietvertrag wurde auf eine Dauer von 25 Jahren fest geschlossen und kann von den Vertragsparteien frühestens zum 1. Juni 2017 gekündigt werden.

In den Jahren 2001 und 2002 errichtete der Kläger auf dem Grundstück eine Turnhalle, die zu einem monatlichen Mietzins von 7 113,83 € zuzüglich Umsatzsteuer an den Verein vermietete. Die ihm im Streitjahr 2002 im Zusammenhang mit der Errichtung der Turnhalle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von 85 118,92 € machte er in vollem Umfang als Vorsteuer geltend.

Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, die Überlassung des Turnhallengebäudes an den Verein stelle eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerfreie Grundstücksvermietung dar, die den Vorsteuerabzug ausschließe. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung sei nicht möglich, weil der Verein das Turnhallengebäude nicht ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwende. Nur soweit die geltend gemachten Vorsteuern auf die steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen entfielen, sei ein Vorsteuerabzug in Höhe von 10 255,58 € möglich. Eine Minderung der Steuer um die – zu Unrecht – für die Überlassung des Turnhallengebäudes erhobene Steuer, komme erst nach Vorlage entsprechend berichtigter Rechnungen in Betracht.

Das Finanzamt versagte daraufhin den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus der Herstellung der Turnhalle insoweit, als diese nicht die Betriebsvorrichtungen betrafen.

Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg, wogegen sich die Revision richtete. Aber auch diese, so betont Passau, wurde nun vom BFH zurückgewiesen.

Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass die streitgegenständlichen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar seien.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG könne ein Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG sei vom Vorsteuerabzug jedoch ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwende.

Im Streitfall sei die Vermietung des Turnhallengebäudes eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung. Der Vorsteuerabzug sei daher gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgeschlossen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger neben der Überlassung des Turnhallengebäudes dem Verein noch Betriebsvorrichtungen zur Verfügung stellte. Denn auch dies führe nicht zu einer steuerpflichtigen Grundstücksüberlassung. Diese wäre nur dann steuerpflichtig, wenn sie Teil einer steuerpflichtigen einheitlichen Leistung wäre. Das sei aber hier nicht der Fall.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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