(Kiel) Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 01.04.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.01.2009 (AZ.: VI R 44/08).

In dem ausgeurteilten Fall nahmen die Kläger im Streitjahr Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen mit einem Lohnanteil der Aufwendungen von 3 046 € in Anspruch. Eine von den Klägern dafür geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 600 € ergab sich nicht, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger ohnehin auf 0 € festzusetzen war.

Mit ihrer Klage machten die Kläger u.a. geltend, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn die Steuerermäßigung endgültig verloren sei, ohne dass die Möglichkeit einer Steuererstattung oder  eines Rück- oder Vortrags des nicht ausgeschöpften Ermäßigungsbetrags bestehe. Auch sei dies ein Anreiz zur Schwarzarbeit. Die Kläger beantragten daher, eine negative Einkommensteuer von 600 € festzusetzen, hilfsweise, einen vor- bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhang festzustellen, der dann in andere Veranlagungszeiträume zurück bzw. vorgetragen werden kann.

Diese Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen, was der Bundesfinanzhof nun auch im Revisionsverfahren bestätigt hat, so Passau.

Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht ausgeschöpften Ermäßigungsbetrags sei  gesetzlich nicht vorgesehen. Das Fehlen einer derartigen gesetzlichen Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, die durch § 35a EStG gewährte Förderung in einer ganz bestimmten Ausgestaltung zu erhalten. Denn der Gesetzgeber sei grundsätzlich frei, auf welche Weise er eine (steuerliche) Förderung umsetzen und ausgestalten wolle.

Es sei auch gleichheitsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers lasse es auch zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags, hier nach § 35a EStG abzusehen. Soweit in anderen Bestimmungen, wie z. B. beim Baukindergeld (§ 34f Abs. 3 EStG), ein zeitlich begrenzter Rück und Vortrag einer Steuerermäßigung zugelassen werde, sei diese unterschiedliche Ausgestaltung der steuerlichen Lenkung sachlich begründet und damit gleichheitsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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