(Kiel) In einem am 20.08.2009 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf  hat dieses über die anzusetzende Verteilung der  Umsatzsteuersätze bei dem Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Lieferung außer Haus entschieden. (Az.: 13 K 2530/01 U).

In dem Verfahren, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, stritten die Beteiligten über die Aufteilung der Umsätze für den Verkauf von Speisen einerseits zum Verzehr an Ort und Stelle und andererseits zur Lieferung außer Haus, wobei die Klägerin einen Imbiss in einem Einkaufszentrum betrieb.

Das Finanzamt ging nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, dass die Abgabe von Speisen mit einem Umsatzanteil von 90 v. H. dem Regelsteuersatz (Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle) und nur mit 10 v. H. dem ermäßigte Steuersatz (Lieferung außer Haus) zu unterwerfen sei, während die Klägerin von einem deutlich höheren Anteil der Außerhausverkäufe und damit einer geringeren Versteuerung ausgehen wollte.

Dieser Auffassung, so Passau, folgte das Finanzgericht jedoch hier nicht und bestätige die Veranlagung des Finanzamtes.

Die stichprobeweise durchgeführten Überprüfungen des Finanzamtes hätten hier ergeben, dass in fast allen Fällen der Verzehr an Ort und Stelle stattgefunden und nur ein geringer Anteil der Kunden eine Verpackung – also die Mitnahme – der Speisen gewünscht habe. Im Hinblick darauf sei die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung insbesondere nicht „willkürlich“, sondern trage den örtlichen Gegebenheiten und der Darreichungsform der Speisen Rechnung und beruhe auch auf tatsächlichen Feststellungen des Beklagten vor Ort

Auch der eigene Vortrag der Klägerin, wonach sie überwiegend kleine Portionen in Form von Pommes frites verkauft habe, deute darauf hin, dass im Wesentlichen ganz überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wurden. Denn bei kleinen Portionen Pommes frites dargereicht – wie die Prüfer feststellten – in Papiertüten oder Pappschalen liege das Erfordernis des sofortigen bzw. alsbaldigen Verzehrs an Ort und Stelle wegen des raschen Erkaltens der Speise auf der Hand. Hiervon sei insbesondere schon im Hinblick auf die fehlende wärmeisolierende Verpackung auszugehen.

Eine Mitnahme der Speisen und Getränke entsprechend dem Verkauf über die Straße, bei dem die Kunden die Speisen und Getränke in der Regel mit nach Hause oder zur Arbeitsstelle mitnehmen, sei hier deshalb gerade nicht erfolgt, sodass 90 v. H. der getätigten Umsätze hier mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern seien.

Passau empfahl, die unterschiedlichen Steuersätze und die Voraussetzungen dafür zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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