(Kiel) Die Leistungen eines Party-Services, der zusätzlich zur Abgabe zubereiteter Speisen Geschirr und Besteck überlässt und anschließend reinigt, unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz, da bei einer Gesamtbetrachtung der von ihr ausgeführten Umsätze aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers die Dienstleistungselemente überwiegen.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 11.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 ((BFH AZ.: V R 55/06).

 In dem ausgeurteilten Fall betreibt die Klägerin einen Party-Service. Zusätzlich zur Lieferung von Speisen gehört zu ihrem Leistungsangebot die Überlassung von Geschirr und Besteck; hierfür berechnet sie gesondert ein Entgelt. Nur ein Teil der Kunden macht von diesem Angebot Gebrauch. Wird Geschirr und Besteck überlassen, wird dieses anschließend nach Abholung beim Kunden von der Klägerin gereinigt. Die Klägerin hat in ihrer Umsatzsteuererklärung auch die Umsätze, bei denen sie ihren Kunden Geschirr und Besteck überlassen und anschließend gereinigt hatte, dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Dieser Steuererklärung stimmte das Finanzamt zunächst zu.

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Finanzamt zu diesem Sachverhalt die Auffassung, es handele sich um eine einheitliche Leistung, die als sonstige Leistung zu qualifizieren und mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sei. Es änderte deshalb den Umsatzsteuerbescheid entsprechend ab. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Überlassung von Geschirr und Besteck sei eine im Vergleich zur Hauptleistung (Lieferung von verzehrfertigen Speisen) nebensächliche Leistung, die die Hauptleistung lediglich ergänze und abrunde. Hilfsweise unterliege jedenfalls lediglich die Überlassung von Geschirr und Besteck dem Regelsteuersatz.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes wurde dieses Urteil jedoch jetzt vom Bundesfinanzhof aufgehoben, so Passau.

Die Auffassung des Finanzgerichts, die Leistungen eines Party-Services, der zusätzlich zur Abgabe zubereiteter Speisen Geschirr und Besteck überlasse und anschließend reinige, unterliege dem ermäßigten Steuersatz, verstoße gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 in Verbindung mit der Anlage hierzu, weil die Klägerin keine der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 genannten Gegenstände geliefert habe; bei einer Gesamtbetrachtung der von ihr ausgeführten Umsätze aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers überwiegten die Dienstleistungselemente.

Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung sei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Maßgebend sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolge. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sei das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln. Es komme deshalb nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und -lieferung an, sondern darauf, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung die eine Bewirtung kennzeichnenden Dienstleistungen qualitativ überwiegen.

Im vorliegenden Falle gehe die Abgabe der Speisen an die Kunden der Klägerin mit einer Reihe von Dienstleistungen einher, die sich von den Vorgängen unterscheiden, die notwendig mit der Lieferung von Lebensmitteln verbunden seien: Die Klägerin habe die Speisen verzehrfertig zubereitet, an den von ihren Kunden genannten Ort zur vereinbarten Zeit verbracht und ihren Kunden zusätzlich Geschirr und Besteck überlassen sowie dieses wieder abgeholt und gereinigt. Dies reicht für die Annahme einer sonstigen Leistung aus, die sodann nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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