Kiel) Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Nichtanwendungserlass vom 15.02.2010 zum Teilabzugsverbot des § 3c Absatz 2 EStG wieder aufgehoben.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das BMF Schreiben vom 28. Juni 2010, Az.: IV C 6 – S 2244/09/100002.

Mit Urteil vom 25. Juni 2009 – IX R 42/08 – (BStBl 2010 II S. 220) und Beschluss vom 18. März 2010 (BStBl II S. xxx) hatte der Bundesfinanzhof – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Absatz 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Das BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (BStBl I S. 181), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Juni 2009, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist, wurde am 28.06.2010 nun wieder  aufgehoben, so betont Passau. Es sei beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Absatz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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