(Kiel) Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft im GmbH-Konzern setzt keine ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme gemäß § 302 Abs. 1 und 3 AktG voraus.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem am 01.09.2009 veröffentlichten Urteil vom 13.5.2009, Az.: 13 K 4779/04 entschieden.

Mit dieser Entscheidung tritt der Senat der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München – BFH – erneut entgegen. Der BFH erkennt einen Gewinnabführungsvertrag steuerlich nur an, wenn im Vertrag ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wurde.

Dieses Ergebnis hält der 13. Senat vor dem Hintergrund der aktuellen Zivilrechtslage für verfassungsrechtlich bedenklich. Denn nach der unangefochtenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kämen die Verlustübernahme- und Gläubigerschutzregelungen der §§ 302 und 303 AktG beim GmbH-Vertragskonzern unmittelbar zur Anwendung. Dies gelte unabhängig davon, ob sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden seien oder nicht. Eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser rechtlich und wirtschaftlich identischen Sachverhalte könnte deshalb nach Auffassung des 13. Senats einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthalten.

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision beim BFH in München zugelassen. Mit seinem ersten Versuch, den BFH von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen (Az: 13 K 5299/04), war der 13. Senat  noch gescheitert (BFH-Urteil vom 22.2.2006 I R 73/05), so Passau.

Eine Kapitalgesellschaft kann sich handelsrechtlich verpflichten, ihren gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Ein derartiger Ergebnisabführungsvertrag wird unter weiteren Voraussetzungen auch steuerlich anerkannt, was zur Folge hat, dass der Gewinn dieser Gesellschaft (Organgesellschaft) dem Mutterunternehmen (Organträger) in voller Höhe zugerechnet wird.

Passau empfahl, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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