(Kiel) Nach einer am 07.01.2009 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist unerheblich. (BFH AZ.: VI R 10/07)

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall ging es um ein seit 1999 verheiratetes Ehepaar. Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Ehemann eine Eigentumswohnung in A und war dort nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau nutzte ihrerseits seit 1993 ein Einfamilienhaus in B zu eigenen Wohnzwecken. Sie war dort ebenfalls nichtselbständig tätig. Nach der Eheschließung, so Passau,  machte zunächst der Ehemann für die Jahre 1999 bis 2001 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, sowie in den Streitjahren 2002 und 2003 seine Ehefrau, was jedoch seitens des zuständigen Finanzamtes nicht anerkannt wurde. Dagegen richtete sich die Klage der Eheleute.

In seiner Begründung, so Passau, wies der BGH daraufhin, dass Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen sind, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liege vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt sei  und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erforderlich für eine doppelte Haushaltsführung sei demnach eine Aufspaltung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei  die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn jeder Ehegatte nach der Eheschließung wie bisher in seiner Wohnung weiterlebt.

Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V. m. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete es, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch anfällt, dass ein gemeinsamer Wohnsitz bei dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht und zugleich die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst ist. Werden bei beiderseits berufstätigen Ehegatten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung zwangsläufig zur Gewährleistung der Berufstätigkeit beider erbracht, so seien sie zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen. Dabei sei  es unerheblich, ob der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten über die Jahre gleich bleibt oder verändert wird. Maßgeblich sei nach dem Urteil allein, so betont Passau, dass die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst ist. Im vorliegenden Fall wurde die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Angesichts der Komplexität des Urteils empfahl Passau jedoch , ggfs. steuerlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de –

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