(Kiel) Nach einer am 28.01.2009 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegt eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, nicht der Einkommensteuerpflicht nach § 22 Nr. 1 EStG. (BFH AZ: X R 31/07).

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall war der Ehemann der Klägerin an den Folgen eines ärztlichen Fehlers im April 1998 verstorben. Die Versicherung des Arbeitgebers des behandelnden Arztes zahlte der Klägerin aufgrund eines im Oktober 1999 geschlossenen Vergleichs ab dem Todestag des Ehemannes eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB in Höhe von 2 000 DM (= 1 022,58 €). Von der monatlichen Zahlung entfiel ein Betrag in Höhe von 1 300 DM (= 664,68 €) auf den materiellen Unterhaltsschaden und 700 DM (= 357,90 €) auf den Haushaltsführungsschaden. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 berücksichtigte das Finanzamt die Schadensersatzrente in voller Höhe (= 12 270 €) als steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) in vollem Umfange statt, wogegen sich die Revision des Finanzamtes richtete. Es erkannte an, dass der Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu nicht steuerbaren Bezügen führe. Der Teil der Schadensersatzrente, der  auf den materiellen Unterhaltsschaden entfalle, unterliege jedoch der Einkommensbesteuerung.

Dieser Auffassung, so Passau, ist der BFH nun entgegengetreten. Die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zu Recht habe das FG erkannt, dass die Schadensersatzrente, die der Klägerin nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt wird, zu keinen steuerbaren Bezügen i.S. des § 22 Nr. 1 EStG führe. Dieser Besteuerungstatbestand sei regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen, z. B. weil der Rentenbezug mit vom Zahlungsverpflichteten abziehbaren Leistungen verbunden sei, etwa bei Realsplitting, dauernde Last oder dann, wenn die Rentenbezüge einen Zinsanteil enthalten. Auch wenn die Rente nach § 844 Abs. 2 BGB ihrer Rechtsnatur nach kein Unterhalts-, sondern ein Schadensersatzanspruch sei, stütze sich dieser Anspruch aus Sicht der Klägerin als Geschädigte unmittelbar auf unterhaltsgesetzliche Regeln. Die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB gleiche aber keine steuerbaren Einnahmen, sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus. Anders als bei der vom Finanzamt  angeführten Witwenpension richte sich die Höhe der Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB danach, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall weiter entwickelt hätten. Die Rente diene ausschließlich dazu, die durch das Schadensereignis entfallene wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wiederherzustellen. Es fehlt daher hier an der Absicht, Überschüsse zu erzielen.

Angesichts der Komplexität des Urteils empfahl Passau, auch in derartigen Fällen unbedingt steuerlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de –

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