(Kiel) Nach einer am 21.01.2009 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfüllt ein Promotionsberater, der aufgrund selbst entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner Klienten erstellt und diesen sodann u. a. beim Finden eines Dissertationsthemas und der Vermittlung eines Doktorvaters behilflich ist,  noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit.  (BFH AZ VIII R 74/05)

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall war u. a. streitig, ob die Tätigkeit des Klägers als Promotionsberater wissenschaftlich und damit freiberuflich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig ist. Dies, so Passau, habe der BFH jedoch nun verneint und zur Begründung ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit voraussetze, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Der Begriff der Wissenschaftlichkeit sei in besonderem Maße mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden. Kenntnisse, die ein Steuerpflichtiger sich lediglich aufgrund praktischer Erfahrungen angeeignet habe, reichten in der Regel nicht als Grundlage für eine wissenschaftliche Tätigkeit aus, Zwar habe der BFH betont, dass auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfülle und der Steuerpflichtige der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die besonderen Merkmale des § 18 EStG aufweise. Hierfür trage der Steuerpflichtige sodann jedoch die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufes. Die von dem Kläger insgesamt  auf wissenschaftlicher Basis zu erbringenden Leistungen erreichten nach den Feststellungen des Finanzgerichts indes ihrerseits keinen Schwierigkeitsgrad und keine solche Gestaltungshöhe, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufweisen, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit hier zu verneinen sei und der Kläger damit gewerbesteuerpflichtig ist.

Angesichts der Komplexität des Urteils empfahl Passau, ggfs. steuerlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de –

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