(Kiel) Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung und begründet damit die Unternehmereigenschaft des Betreibers.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 01.04.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008 – AZ.: V R 80/07 -.

Hierbei stelle der BFH klar, dass eine solche Tätigkeit auch dann, unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen, die Unternehmereigenschaft des Betreibers begründe, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig sei. Damit sei ihm auch der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.

In dem Fall ließ der Kläger im September 2005 in sein von ihm und seiner Familie genutztes Einfamilienhaus ein sog. Blockheizkraftwerk einbauen. Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet. Der selbsterzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird.

Der Kläger schloss mit einem Stromversorger einen „Stromeinspeisevertrag“, wonach er die in seiner „Eigenerzeugungsanlage (Blockheizkraftwerk)“ erzeugte elektrische Energie in Form von Drehstrom zu einem festgelegten Preis in dessen Netz lieferte. Im Streitjahr 2005 erzeugte der Kläger mit dem Blockheizkraftwerk insgesamt 5 509 kwm Strom, wovon 80 % an das Stromversorgungsunternehmen X geliefert und 20 % im Einfamilienhaus des Klägers verbraucht wurden.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem Betrieb des Blockheizkraftwerks nicht die Unternehmereigenschaft erfülle. Denn seine jährlichen Einnahmen aus Stromlieferungen an die X könnten nicht mehr als 1 800 € (brutto) betragen. Bei Einnahmen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks von jährlich unter ca. 3 000 € sei die wirtschaftliche Tätigkeit von so geringer Intensität, dass sie keine umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft begründen könne.

Dieser Auffassung des Finanzamtes folgten jedoch sowohl zunächst das Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof nicht, betont Passau.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG sei Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Gewerblich oder beruflich sei nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehle. Bei richtlinienkonformer Anwendung müsse dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG – Richtlinie 77/388/EWG -) ausgeübt werden.

Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus erfülle diese Voraussetzungen, wenn er als Nutzung eines Gegenstands (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen diene.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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