(Kiel) Mit Urteil zur Kraftfahrzeugsteuer vom 24. April 2009 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen „Katastrophen – Einsatzwagen“ gemeinnĂĽtziger Organisationen (gO) von der Kfz – Steuer befreit sein können.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die am 13.05.2009 veröffentlichte Mitteilung zu dem Urteil, Az.:  (Az.: 4 K 2597/08).

Im Streitfall hatte der Kläger, ein Ortsverein einer bundesweit tätigen gO, im Jahre 2007 einen VW-Transporter zum StraĂźenverkehr zugelassen. Das Fahrzeug ist u.a. zur Nutzung von 9 Personen vorgesehen und verfĂĽgt ĂĽber ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf der Motorhaube, den Seiten und auf der Heckklappe sind die SchriftzĂĽge der gO angebracht, auf den SeitentĂĽren zusätzlich der Schriftzug „Notfallvorsorge“. An Stelle der mittleren Sitzbank befindet sich ein Tisch, der an der Seitenwand verschraubt und am Wagenboden verkeilt ist. Im Heckteil des Fahrzeugs ist eine NotarztausrĂĽstung mit Defibrillator mit Schrauben am Wagenboden befestigt, es können zwei Funkgeräte betrieben werden.

Das Finanzamt lehnte die beantragte Befreiung von der Kfz – Steuer als Katastrophenschutz-Fahrzeug ab und begrĂĽndete das zunächst damit, dass es nicht ausschlieĂźlich fĂĽr den steuerlich begĂĽnstigten Zweck des Katastrophenschutzes verwendet werde. Nach Entfernung der AuĂźenbeschriftung und geringen UmbaumaĂźnahmen könne das Fahrzeug uneingeschränkt als herkömmlicher Transporter fĂĽr alle möglichen Zwecke genutzt werden.

Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger u.a. vorgetragen hatte, das Kfz werde ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt, jede Einheit  benötige im Katastrophenschutz ein Führungsfahrzeug; es sei wie ein Notarztwagen ausgestattet, das im Rendezvousverfahren den Notarzt zum Rettungs- oder Krankentransportwagen bringe, ohne dieses Kfz könnten im Einsatzfall die betreffenden Kräfte die Einsatzstelle nicht erreichen, hatte jedoch keinen Erfolg, betont Passau.

Das FG Rheinland-Pfalz fĂĽhrte nach Besichtigung des Fahrzeuges auf dem Gerichtsparkplatz u.a. aus, die gesetzliche Voraussetzung, dass das Kfz ausschlieĂźlich im Katastrophenschutz verwendet werde, sei nicht nachgewiesen. Der gesetzlichen Formulierung „ausschlieĂźlich“ sei zu entnehmen, dass an die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung mehr als nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Die vorgenommenen Einbauten könnten in kĂĽrzester Zeit beseitigt und das Kfz in anderer – nicht begĂĽnstigter – Weise fĂĽr die gO genutzt werden. Soweit sich der Kläger auf eine Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion berief, wonach die vorgenommenen Einbauten fĂĽr die Steuerbefreiung ausreichend seien, folgte dem das FG Rheinland-Pfalz nicht. An die Verwaltungsauffassung sei das FG einerseits nicht gebunden, die dort angesprochenen Urteile des BFH beträfen andererseits Fahrzeuge, die – anders als im Streitfall – auf Gebietskörperschaften (z.B. Landkreis oder Stadt) zugelassen seien; fĂĽr Gebietskörperschaften gebe es jedoch besondere gesetzliche Voraussetzungen. Das vorgelegte Fahrtenbuch belege, dass die tatsächliche Nutzung eben nicht nur im Bereich des Katastrophenschutzes gesehen werden könne. So sei das Kfz beispielsweise fĂĽr den Transport einer Kehrmaschine, zum Reifentransport, zu Einkäufen fĂĽr die Weihnachtsfeier und zum Besuch einer TV-Sendeanstalt, sowie fĂĽr das eigene Betriebsfest genutzt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. den weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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