(Kiel) Das Finanzgericht Münster hat in einem am 14. Juli 2010 veröffentlichten Urteil eine klare Abgrenzung getroffen zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung, deren Kosten steuerlich nur begrenzt berücksichtigt werden, und einer weiteren Ausbildung, deren Kosten voll abzugsfähig sind.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 14. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 6. Mai 2010 – 3 K 3347/07 F.

Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür über 30.000 EUR. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte der Kläger erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf 0 EUR fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilotenausbildung als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung des Klägers nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR. Einen Verlustvortrag in Folgejahre und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, lehnte es ab.

Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, seine Aufwendungen für die Pilotenausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Für das Jahr 2005 sei daher ein Verlust festzustellen, der in den Folgejahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. § 12 Nr. 5 EStG stehe dem nicht entgegen, da seine Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anzusehen sei.

Dem, so Passau, hat sich der 3. Senat des FG Münster nicht angeschlossen.

Er ist vielmehr der Meinung, dass eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliege, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handele. Dies sei der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt werde und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre betrage. Hieran fehle es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter. Daher sei die Pilotenausbildung des Klägers als erstmalige Berufsausbildung anzusehen. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 12 Nr. 5 EStG sah der 3. Senat nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfahl, dies und einen möglichen Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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