(Kiel) Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster unterliegen auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt werden, der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten Besteuerung, d.jh. sie sind mit einem Anteil von 50% zu versteuern.

Hierauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 16. August 2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. April 2010 – 8 K 783/07 E.

Im Streitfall erhielt der Kläger Rentenzahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Im Streitjahr 2005 bezog er neben laufenden Rentenleistungen auch Nachzahlungen für das Jahr 2003. Während der Kläger der Auffassung war, dass die Nachzahlung nach Maßgabe der im Jahr 2003 geltenden Bestimmungen lediglich mit einem Ertragsanteil von 32% der Besteuerung unterliege, unterwarf das Finanzamt nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch die Rentennachzahlung mit einem Anteil von 50% der Besteuerung.

Der 8. Senat des FG Münster erachtet dies als zutreffend, so Passau.

Die Rentenzahlungen des Klägers seien nach Maßgabe der im Streitjahr geltenden Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit einem Anteil von 50% der Besteuerung zu unterwerfen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG). Dies gelte unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen auf den Zeitraum 2005 oder aber davor liegende Jahre entfielen. Auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen gelte das sog. Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Zwar wären die Rentennachzahlungen bei rechtzeitiger Zahlung im Jahr 2003 lediglich mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert worden. Dies sei jedoch für die im Streitjahr vorzunehmende Besteuerung nicht maßgebend. Der Wortlaut des § 22 EStG sehe vielmehr vor, Renten, die vor 2005 entstanden seien, mit einem Anteil von (mindestens) 50% der Steuer zu unterwerfen. Damit seien auch Rentennachzahlungen erfasst. Eine Auslegung des § 22 EStG im Sinne des Klägers sei – anders als dies das Niedersächsische Finanzgericht meine – nicht zulässig, da es an einer hierfür erforderlichen Gesetzeslücke fehle. Das Gesetz erfasse die Rentennachzahlungen nicht ungewollt.

Der Senat konnte weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot feststellen noch erkannte er eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Übergangsregelung zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die ursprünglich geltende günstigere Ertragswertbesteuerung fortbesteht. Eine solche Verpflichtung scheide bereits in Anbetracht der Verfassungswidrigkeit der bis zum Jahr 2005 geltenden Regelungen über die Ertragswertbesteuerung aus. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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