(Kiel) Nutzen Miteigentümer-Ehegatten ein Arbeitszimmer im gemeinschaftlichen Gebäude gemeinsam, sind die Aufwendungen bei jedem nur anteilig zu berücksichtigen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen am 01.06.2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.04.2009, Az.: 10 K 82/09.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (Streitjahr) dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 und § 9 Abs. 5 S. 1 EStG). Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG dürfen sie nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Voraussetzung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen Betätigung ist hinsichtlich der Klägerin erfüllt.

Einen eigenen „Arbeitszimmer“-Aufwand hatte die Klägerin nach der Entscheidung des FG Köln jedoch nur hinsichtlich der auf sie entfallenden Hälfte der Arbeitszimmeraufwendungen, betont Passau.

Nutzen Miteigentümer-Ehegatten ein Arbeitszimmer im gemeinschaftlichen Gebäude gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, dann kann jeder – nur anteilig – die seinem Anteil entsprechenden AfA in Anspruch nehmen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein. Im Streitfall wurden der Klägerin danach zu Recht nur die Hälfte der AfA und laufenden Aufwendungen zugebilligt.

Haben Eheleute auf einem gemeinsamen Grundstück ein Gebäude errichtet, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil – im Streitfall zu 1/2 – getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich an eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen. Denn die Eheleute bringen durch den Erwerb von Miteigentum je zur Hälfte in aller Regel zum Ausdruck, „es solle so angesehen werden, wie wenn jeder gleichviel zu den Kosten beigetragen habe. Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht“.

Ebenso seien die – neben der AfA aufgewandten – laufenden grundstücksorientierten Arbeitszimmerkosten (z.B. Schuldzinsen, Grundsteuern, Versicherungsbeiträge) und auch die allein die Nutzung des Arbeitszimmers betreffenden laufenden Aufwendungen (nutzungsorientierte Aufwendungen, wie z.B. Energiekosten, allein das Arbeitszimmer betreffende Reparaturkosten usw.) als für beide Ehegatten gemeinschaftlich aufgewandt anzusehen, weil beide das Arbeitszimmer zu gleichen Teilen nutzten. Etwas anderes gelte  auch für die laufenden Arbeitszimmeraufwendungen nur dann, wenn das Arbeitszimmer durch nur einen der Ehegatten allein genutzt werde.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und den weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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