(Kiel) Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es bei der Steuerklassen-Kombination III/V bekanntermaßen zur Steuernachzahlung komme, ein Großteil der Steuerpflichtigen dennoch keine Steuererklärung abgebe und dies von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde.

Das, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ist der Tenor eines am 29.04.2010 veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17.03.2010, Az.: 15 K 2978/08 E.

Der 15. Senat des FG konnte kein verfassungsrechtlich bedeutsames Vollzugsdefizit feststellen. Selbst wenn „wesentliche Erhebungsdefizite“ vorlägen, führe dies allein nicht zur Verfassungswidrigkeit. Außerdem sei den Finanzämtern eine vollständige Auswertung des Kontrollmaterials weder möglich noch sei dies aus Rechtsgründen geboten.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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