(Kiel) Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Klage in einem Fall als unbegründet abgewiesen, in dem ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines so genannten „Hochpreisers“ begehrt wurde.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 10.10.2011 zu seiner Entscheidung, Az.: 1 K 1156/07 U.

„Hochpreiser“ werden zum Schein als vermeintliche Zwischenhändler in den Verkauf von gebrauchten Nutzfahrzeugen eingeschaltet, wenn der tatsächliche Veräußerer und der tatsächliche Erwerber übereingekommen sind, einen Teil des zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreises „schwarz“ zu zahlen, um dem Veräußerer eine entsprechende Steuerverkürzung zu ermöglichen. In einem derartigen Fall stehe – so der 1. Senat – dem Erwerber des Nutzfahrzeugs mangels Identität von Rechnungsaussteller und tatsächlich leistendem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der ihm vom „Hochpreiser“ erteilten Rechnung zu.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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