(Kiel) Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 02.06.2009 vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt. (Az.: 7 V 76/09)

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des FG Niedersachsen vom 02.06.2009.

Hintergrund: Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb i.d.R. nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig.

In einem aktuellen Verfahren hat das FG jetzt das zuständige Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.

Zur Begründung, so Passau, führt das FG erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an:

Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht – mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule – zu Hause nicht vor – und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.

Die ab 2007 geltende Regelung begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln; dies werde auch durch einen erst kürzlich veröffentlichten Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster an das Bundesverfassungsgericht bestätigt (FG Münster, Beschl. v. 08.05.2009 – 1 K 2872/08, Az. des BVerfG 2 BvL 13/09).

Der 7. Senat des NFG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die beantragten Freibeträge – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim BFH – vom Finanzamt zunächst eingetragen werden müssen.

Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen oftmals zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch Übergangsfristen zur Gesetzesänderung eingeräumt werden, hält das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab hier zu noch folgenden Allgemeinen Hinweis:

In vergleichbaren Fällen (Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte) ist zu beachten, dass vor einer Anrufung des Finanzgerichts immer eine ablehnende Entscheidung des zuständigen Finanzamts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorliegen muss.

Passau empfahl, dies zu beachten und den weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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