(Kiel) Der Bundesfinanzhof hatte am 18.11.2008 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung gemäß § 18 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 AuslInvestmG ohne Nachweismöglichkeit der tatsächlich erzielten Erträge gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, weil sie die Anleger ausländischer Fonds gegenüber Anlegern inländischer Fonds diskriminiert.

Durch Anwendungserlass vom 06.07.2009 (Az.: IV C 1 – S 1980-a/07/0001) hat das Bundesministerium der Finanzen nun mitgeteilt, dass dieses Urteil in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall anzuwenden ist.

Daher, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, gelten auch hier ab sofort in allen offenen Fällen die deutlich günstigeren Regeln für inländische Investmentfonds, was zu steuerlichen Erleichterungen führt.

Er empfahl, ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
Steuerberater
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