(Kiel) Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das am 18.11.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2009, Az.: X R 20/06.

In dem Fall ist der Kläger Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks, auf dem sich neben seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus verschiedene Garagen, eine Lackierhalle, eine Halle zur Vornahme der Abgassonderuntersuchungen sowie eine Kfz-Reparaturwerkstatt befinden. Seit den siebziger Jahren hatte er auf einem Teil dieses Grundstücks eine freie Autoreparaturwerkstatt betrieben. 1997 verpachtete der Kläger die Werkstattgebäude für monatlich 2.000 DM. Gleichzeitig veräußerte er seine gesamte Betriebsausstattung für 60.000 DM an den Pächter. Dieser führte den Betrieb in derselben Form und unter altem Namen fort. Die erstellten Rechnungen hatten folgenden Briefkopf: „Kraftfahrzeugmeister W, Inh. …“.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärte der Kläger zum 31. Dezember 1998 die Betriebsaufgabe. In der Einkommensteuererklärung 1997 bezifferte der Kläger seine gewerblichen Einkünfte aus seiner Kfz-Reparaturwerkstatt mit 44.806 DM. Die monatlichen Pachteinnahmen und den Veräußerungserlös der gesamten Betriebsausstattung in Höhe von 60.000 DM erfasste er hierbei als laufenden Gewinn.

Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Abschluss einer Außenprüfung änderte das FA die Steuerfestsetzung jedoch nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung. Es ging nun von einer Betriebsaufgabe zum 30. Juni des Jahres 1997 aus und berücksichtigte laufende gewerbliche Einkünfte in Höhe von ./. 10.903 DM. Daneben setzte es einen Betriebsaufgabegewinn von 250.284 DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.994 DM an.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Der Kläger habe seinen Gewerbebetrieb bereits im Streitjahr 1997 endgültig aufgegeben. Eine gewerbliche Betriebsverpachtung liege nicht vor.

Das, so betont Passau, sah der Bundesfinanzhof nun anders.

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reiche es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Dabei komme es für die Beantwortung der Frage, was unter den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verstehen ist, auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens an.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen lägen im Streitfall die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor, so dass entgegen der von FG und FA vertretenen Auffassung der Betrieb zum 30. Juni 1997 nicht aufgegeben wurde. Der Kläger habe ab 1. Juli 1997 alle dem Betrieb seiner Kfz-Werkstatt das Gepräge gebenden und mithin wesentlichen Betriebsgegenstände verpachtet. Das verpachtete Betriebsgrundstück und die Werkstattgebäude stellten die wesentliche Betriebsgrundlage dar, die dem Kfz-Betrieb des Klägers das Gepräge gab. Ihnen komme durch ihre Lage und den hierdurch bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung zu. Dem Kläger, der keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung zum 30. Juni 1997 abgegeben hatte, verblieb nach der Verpachtung der Betriebsgebäude und des dazu gehörenden Grund und Bodens objektiv die Möglichkeit, den vorübergehend eingestellten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.

Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht nicht entgegen, dass der Kläger das Werkstattinventar veräußert habe. Dieses zähle nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Kfz-Werkstätte. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs gehörten regelmäßig die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Im Streitfall war das Werkstattinventar nicht unerlässlich, um den Betrieb (ansonsten) als intakte Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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