(Kiel) Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 29.04.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 2009 XI R 69/07.

In dem Fall ist streitig, ob die Klägerin bei Verwendung eines Teils eines gemischtgenutzten Gebäudes für steuerfreie Umsätze hinsichtlich der Anschaffungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie war in den Streitjahren Eigentümerin eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks. Sie nutzte das Gebäude zu 74,12 % für private Wohnzwecke und zu 25,88 % als Praxis für ihre ärztliche Tätigkeit als Psychotherapeutin. In ihren Umsatzsteuererklärungen machte sie Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten des Gebäudes geltend, soweit diese auf den zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil entfielen.

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer auf jeweils 0 € fest. Er begründete dies damit, dass der Klägerin wegen der Ausführung von steuerfreien Umsätzen i.S. des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) kein Vorsteuerabzug zustehe und daher die private Nutzung eines Teils des Hauses keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG sei.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Auch die Klage vor Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a UStG seien nicht erfüllt. Das Gebäude der Klägerin sei zwar dem Unternehmen zugeordnet, habe aber nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin wurde nun auch vom BFH zurückgewiesen, betont Passau.

Die Klägerin sei bei der Anschaffung des Gebäudes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, weil die (beabsichtigte) unternehmerische Nutzung für die Tätigkeit als Ärztin gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei war. Der Vorsteuerabzug für hierfür bezogene Leistungen sei daher nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

Auch die teilweise Nutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken berechtige nicht zum Vorsteuerabzug.

Denn auch nach dem ab 1. April 1999 maßgeblichen Recht für die Streitjahre 1999, 2000 und 2003 führe die Nutzung zu privaten Wohnzwecken nicht zu einem besteuerten Umsatz i.S. des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die unternehmerische Nutzung steuerfrei sei.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2009, 519 entschieden habe, führe die unentgeltliche Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands für den privaten Bedarf nur unter der Voraussetzung zu einem „besteuerten Umsatz“ i.S. des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, dass der verwendete Gegenstand bei seinem Erwerb oder seiner Herstellung wegen der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt hat.

Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Verwendung – wie im Streitfall – steuerfrei sind.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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