(Kiel) Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

Nach dem am 01.07.2009 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom  7. Mai 2009, Az.: VI B 69/08, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, führt die Bestimmung des § 3b EStG auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegne deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

Nach § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Durch die Steuerfreiheit solle dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit dieser Arbeit verbunden sind.

Deshalb, so Passau, habe sich der BFH auch schon in der Vergangenheit durch den Wortlaut des § 3b EStG daran gehindert gesehen, die einer werdenden Mutter nach § 11 MuSchG vom Arbeitgeber gezahlten Zuschläge als für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt anzusehen, obwohl die Steuerpflichtige Arbeiten der vorgenannten Art tatsächlich nicht geleistet hat.

Als Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit entfalte § 3b EStG grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliege. Dies kann sachlich nur mit einem Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Eine unzulässige geschlechtsspezifische Differenzierung sei damit  (auch) der Wirkungsweise des § 3b EStG nicht zu entnehmen. Die Norm versage nicht nur werdenden Müttern, die den Regelungen des Mutterschutzgesetzes unterfallen, eine Steuerbegünstigung, sondern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person oder in der Sphäre ihres Arbeitgebers liegenden Gründen nach § 3b EStG begünstigte Arbeiten nicht leisten können oder dürfen.

Mit dieser Begründung, so Passau, verwarf der BFH die von den Klägern und Beschwerdeführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Die aufgeworfene Rechtsfrage bedürfe auch im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen verfassungs- und europarechtlichen Aspekte keiner erneuten Klärung.

Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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