(Kiel) Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet aus.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 25.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.01.2009 – AZ.:  VI R 22/06 -.

In dem Fall war die Klägerin eine partnerschaftlich organisierte, international tätige Beratungsgesellschaft. Die Führung des Unternehmens obliegt neben dem Vorstand auch der Gesamtheit der als Arbeitnehmer beschäftigten Partner. Diese veranstaltete in den Jahren 1997 bis 2001 verschiedene Partnertreffen mit anschließenden Abendveranstaltungen. Letztere waren zum Teil mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen verbunden. Zu einzelnen Veranstaltungen waren auch die Ehegatten der Partner eingeladen. Die Klägerin sah die Abendveranstaltungen als Betriebsveranstaltungen i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Sie versteuerte deshalb die den Partnern zugeflossenen geldwerten Vorteile pauschal mit einem festen Steuersatz von 25 %.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die für die Partner arrangierten Abendveranstaltungen könnten nicht als Betriebsveranstaltungen im genannten Sinne angesehen werden; eine pauschale Besteuerung der geldwerten Vorteile mit einem Steuersatz von 25 % scheide aus. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos, wogegen sich die Klage beim Finanzgericht richtete, die ebenfalls abschlägig entschieden wurde.

Auch die dagegen eingelegte Revision wurde nun vom BFH zurückgewiesen, so Passau.

Die Übernahme der Kosten für die Abendveranstaltungen durch die Klägerin stelle einen geldwerten Vorteil für die Partner (Arbeitnehmer) i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin lägen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, wonach Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % besteuert werden kann, nicht vor. Betriebsveranstaltungen richteten sich an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit. Es entspreche deshalb ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BFH, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises müsse folglich sichergestellt sein, dass weder die Stellung des Arbeitnehmers, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen maßgebend seien. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei ihrem Unternehmen um einen weltweit operierenden Konzern mit einer besonderen Organisationsstruktur, so dass für den Begriff der Betriebsveranstaltung andere Maßstäbe gelten müssten, rechtfertigte nicht die Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Gleiches gelte für die Ausführungen der Klägerin, die Globalisierung und die Notwendigkeit, Netzwerke über Grenzen hinweg unter bestimmten Arbeitnehmern zu knüpfen, erforderten zusätzlich zu den Fachtagungen zwingend auch die Durchführung geselliger (Abend-) Veranstaltungen. Denn der Klägerin bleibe es naturgemäß zwar unbenommen, solche Veranstaltungen durchzuführen. Aber angesichts des Regelungszwecks des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, mit dem Durchschnittssteuersatz von 25 % die „vertikale Beteiligung“ aller Arbeitnehmer sach- und realitätsgerecht abzubilden und zu besteuern, könne der Vorteil aus der Teilnahme an – wie hier – lediglich Führungskräften vorbehaltenen geschlossenen Abendveranstaltungen mit der Anwendung des typisierenden Durchschnittssteuersatzes nicht realitätsgerecht erfasst und besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % anstelle des – materiell-rechtlich an die individuelle Lohnsteuer der Arbeitnehmer anknüpfenden – variablen Nettosteuersatzes (§ 40 Abs. 1 EStG) verfehle in diesem Fall das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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