(Kiel) Aufwendungen eines Referendars für eine Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989).

Hierbei, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ist die steuerfreie Tätigkeitsvergütung nach einem am 01.07.2009 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 2009, Az.:  I R 25/08 nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen.

In dem Fall war streitig, in welchem Umfang Aufwendungen eines Rechtsreferendars für einen Ausbildungsabschnitt bei einer amerikanischen Rechtsanwaltssozietät als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen, wenn von der Sozietät eine steuerfreie Tätigkeitsvergütung gezahlt worden ist.

Nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989 werden bei einer in Deutschland ansässigen Person von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer Einkünfte aus Quellen in den USA ausgenommen, die nach dem Abkommen in den USA besteuert werden können. Daraus ergibt sich für den Streitfall, dass sowohl die gezahlte Tätigkeitsvergütung als auch die mit ihr korrespondierenden Werbungskosten des Klägers nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehen dürfen.

Lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die Werbungskosten allein durch eine Tätigkeit zur Erzielung steuerfreier Einkünfte veranlasst sind, so sind die Werbungskosten auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers aufzuteilen. Hierbei sind die zu § 3c Abs. 1 EStG 2002 entwickelten Aufteilungskriterien entsprechend heranzuziehen. Die Werbungskosten sind danach den steuerfreien Einkünften in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den gesamten Einnahmen stehen, die der Steuerpflichtige im Zeitraum der betreffenden Tätigkeit bezogen hat.

Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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DUV Vizepräsident und
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