(Kiel) Nach einer brandneuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27.01.2009 widerspricht die deutsche Regelung, die den Steuerabzug von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen vorsieht, die ihren Sitz in Deutschland haben und gewisse Anforderungen erfüllen, aber Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, von dieser Steuervergünstigung ausnimmt, europäischem Gemeinschaftsrecht. (EuGH Rechtssache C-318/07)

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall begehrte ein deutscher Staatsangehörige in seiner Einkommensteuererklärung 2003 einen Steuerabzug wegen einer Sachspende im Wert von ungefähr 18 180 Euro an das in Portugal ansässige Centro Popular de Lagoa, ein Seniorenheim, an das ein Kinderheim angegliedert ist. Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug mit der Begründung, dass der Spendenempfänger nicht in Deutschland ansässig sei und der Steuerpflichtige keine formgerechte Bestätigung vorgelegt habe. Der Bundesfinanzhof hatte das Verfahren nun in letzter Instanz dem EuGH mit der Frage vorgelegt, ob ein Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Voraussetzung abhängig machen darf, dass der Spendenempfänger im Inland ansässig ist.

Nach Auffassung des EuGH, so Passau, fallen, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, solche Spenden auch dann unter die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. Da die Möglichkeit des Spendenabzugs das Verhalten des Spenders erheblich beeinflussen könne, sei die in Deutschland fehlende Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, geeignet, sich negativ auf die Bereitschaft deutscher Steuerpflichtiger auszuwirken, an solche Einrichtungen zu spenden. Eine solche Regelung stelle daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich verboten sei.

Diese Beschränkung sei nach Auffassung des EuGH nicht gerechtfertigt. Daher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass der freie Kapitalverkehr der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

Passau empfahl allen Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, das EuGH Urteil zu beachten und bei Versagung der Abzugsfähigkeit unbedingt steuerlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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