(Kiel) Das Finanzgericht Münster hat in einem soeben veröffentlichtem Urteil entschieden, dass Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellen, sondern lediglich in begrenztem Umfang steuerlich abziehbar sind.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 01. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 28. Mai 2010 – 4 K 420/09 E.

Der Kläger war selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister und als solcher – neben seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung – Pflichtmitglied in der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, einer Zusatzversorgungskasse. Für die Beitragszahlungen an die Versorgungsanstalt beanspruchte der Kläger für die Streitjahre 2005 bis 2007 den Sonderausgabenabzug für steuerlich privilegierte Basisvorsorgeaufwendungen.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dagegen dem beklagten Finanzamt, das die Zahlungen – steuerlich wegen geringerer Höchstbeträge ungünstiger – lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigte (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG), so Passau.

Die Versorgungsanstalt sei keine insoweit gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung, da sie – anders als die Versorgungskassen der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) – kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung anbiete, sondern die daraus bestehenden Ansprüche lediglich aufstocke bzw. ergänze. Auch seien die Zahlungen im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche und zudem umlagefinanzierte Ausgestaltung des Zusatzversorgungssystems nicht als private Basisvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abzugsfähig. Die Zuordnung der Beitragsleistungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes in den Streitjahren nur noch mit einem maximalen Höchstbetrag von 2.400 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig waren, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfahl, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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