(Kiel) Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einer wei­te­ren Ent­schei­dung zahl­rei­che wei­te­re Streit­fra­gen zum Pro­blem der sog. dop­pel­ten Ren­ten­be­steue­rung geklärt.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. mit Sitz in Kiel, unte Hin­weis auf die die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 31.05.2021 zu sei­nem Urteil vom 19.05.2021 (X R 20/19).

Er hat nicht nur über die Behand­lung von Leis­tun­gen aus der frei­wil­li­gen Höher­ver­si­che­rung zur gesetz­li­chen Alters­ren­te und Fra­gen der sog. Öff­nungs­klau­sel ent­schie­den. Er hat auch klar­ge­stellt, dass es bei Ren­ten aus pri­va­ten Kapi­tal­an­la­ge­pro­duk­ten außer­halb der Basis­ver­sor­gung (kurz: pri­va­ten Ren­ten), die – anders als gesetz­li­che Alters­ren­ten – ledig­lich mit dem jewei­li­gen Ertrags­an­teil besteu­ert wer­den, sys­tem­be­dingt kei­ne Dop­pel­be­steue­rung geben kann. Zudem hat er ent­schie­den, dass zum steu­er­frei­en Ren­ten­be­zug nicht nur die jähr­li­chen Ren­ten­frei­be­trä­ge des Ren­ten­be­zie­hers gehö­ren, son­dern auch die eines etwa­ig län­ger leben­den Ehe­gat­ten aus des­sen Hin­ter­blie­be­nen­ren­te. Die Revi­si­on der Klä­ger, die eine dop­pel­te Besteue­rung eines Teils der bezo­ge­nen Ren­ten bean­stan­det hat­ten, blieb ohne Erfolg.

Der Klä­ger war als Zahn­arzt Pflicht­mit­glied eines berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­werks, blieb aller­dings frei­wil­li­ges Mit­glied in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Er erhielt im Streit­jahr 2009 von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund eine Alters­ren­te und Zusatz­leis­tun­gen aus der dor­ti­gen Höher­ver­si­che­rung. Zudem bezog er meh­re­re „Rürup“-Renten, eben­so zahl­rei­che Ren­ten aus pri­va­ten Kapi­tal­an­la­ge­pro­duk­ten. Das Finanz­amt setz­te für die gesetz­li­che Alters­ren­te ein­schließ­lich der Leis­tun­gen der Höher­ver­si­che­rung den sich nach der gesetz­li­chen Über­gangs­re­ge­lung erge­ben­den Besteue­rungs­an­teil von 58 % an. 42% der aus­ge­zahl­ten Ren­te blie­ben steu­er­frei. Im Hin­blick auf die hohen Bei­trags­leis­tun­gen des Klä­gers in zwei Ver­sor­gungs­sys­te­me wand­te das Finanz­amt die sog. Öff­nungs­klau­sel an. Die­se ermög­licht es, in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen die Ren­te zumin­dest teil­wei­se mit dem güns­ti­ge­ren Ertrags­an­teil zu ver­steu­ern. Die „Rürup“-Renten des Klä­gers brach­te das Finanz­amt mit dem Besteue­rungs­an­teil, die sons­ti­gen pri­va­ten Leib­ren­ten – wie vom Gesetz vor­ge­se­hen – mit dem Ertrags­an­teil in Ansatz. Das Finanz­ge­richt wies die hier­ge­gen gerich­te­te Kla­ge ab.

Die Klä­ger hiel­ten die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz aus meh­re­ren Grün­den für unzu­tref­fend. Sie mein­ten die gesetz­li­che Alters­ren­te, eine der „Rürup“-Renten und diver­se Ren­ten aus pri­va­ten Ver­si­che­run­gen wür­den unzu­läs­si­ger­wei­se dop­pelt besteu­ert, weil nach ihren Berech­nun­gen die aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men erbrach­ten Bei­trä­ge höher sei­en als der steu­er­freie Teil der zu erwar­ten­den Rentenzahlungen.

Der BFH sah dies anders.

Er ent­schied, dass die Leis­tun­gen aus der frei­wil­li­gen Höher­ver­si­che­rung zur gesetz­li­chen Alters­ren­te (§ 269 Abs. 1 SGB VI) als Teil der Ren­te ein­heit­lich mit den regu­lä­ren Ren­ten­be­zü­gen zu ver­steu­ern sind. Dass jene Leis­tun­gen sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich zu einer über­durch­schnitt­li­chen Ver­sor­gung aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung füh­ren und aus­schließ­lich aus eige­nen Bei­trä­gen des Ver­si­cher­ten finan­ziert wur­den, erach­te­te der BFH als unerheblich.

Dage­gen teil­te der BFH die Auf­fas­sung der Klä­ger, dass die gesetz­li­che Öff­nungs­klau­sel, die bei über­ob­li­ga­to­risch hohen Ein­zah­lun­gen in ein Alters­vor­sor­ge­sys­tem der Gefahr einer dop­pel­ten Besteue­rung von Ren­ten vor­beu­gen soll, nach dem ein­deu­ti­gen Geset­zes­wort­laut nur auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen anwend­bar ist. Sie hät­te danach im Streit­fall kei­ne Anwen­dung fin­den dür­fen, weil die Klä­ger kei­nen ent­spre­chen­den Antrag gestellt hat­ten. Trotz­dem blieb ihre Revi­si­on auch in die­sem Punkt ohne Erfolg, denn die unzu­tref­fen­de Anwen­dung der Öff­nungs­klau­sel ver­letz­te die Klä­ger nicht in ihren Rech­ten. Die ihnen durch die Anwen­dung der Öff­nungs­klau­sel zu Unrecht gewähr­te Ent­las­tung fiel näm­lich höher aus als der Betrag, der ohne Gel­tung der Öff­nungs­klau­sel für das Streit­jahr als dop­pelt besteu­ert anzu­se­hen wäre. Die Fra­ge, ob Steu­er­pflich­ti­ge, die bewusst kei­nen Antrag auf Anwen­dung der  gesetz­li­chen Öff­nungs­klau­sel zur nied­ri­ge­ren Besteue­rung ihrer Alters­ren­te stel­len, über­haupt eine dop­pel­te Besteue­rung rügen kön­nen, muss­te daher offen bleiben.

Der BFH stell­te zudem klar, dass zum steu­er­frei­en Ren­ten­be­zug nicht nur die jähr­li­chen Ren­ten­frei­be­trä­ge des Ren­ten­be­zie­hers, son­dern auch die eines etwa­ig län­ger leben­den Ehe­gat­ten aus des­sen Hin­ter­blie­be­nen­ren­te zu rech­nen sind. Im Streit­fall war daher auch der steu­er­frei blei­ben­de Teil einer spä­te­ren – bei sta­tis­ti­scher Betrach­tung wahr­schein­li­chen – Wit­wen­ren­te der Klä­ge­rin zu berücksichtigen.

Regel­mä­ßi­ge Anpas­sun­gen einer der Basis­ver­sor­gung die­nen­den gesetz­li­chen oder „Rürup“-Rente sind nach Auf­fas­sung des BFH auch in der Über­gangs­pha­se in vol­ler Höhe und nicht – wie von den Klä­ger begehrt – mit dem gerin­ge­ren indi­vi­du­el­len Besteue­rungs­an­teil zu berück­sich­ti­gen. Der BFH bestä­tig­te inso­weit sei­ne bis­he­ri­ge Rechtsprechung.

Hin­sicht­lich der strei­ti­gen Ren­ten des Klä­gers aus pri­va­ten Kapi­tal­an­la­ge­pro­duk­ten außer­halb der Basis­ver­sor­gung konn­te der BFH kei­ne dop­pel­te Besteue­rung fest­stel­len. Die für die­se Ren­ten gel­ten­de Ertrags­an­teils­be­steue­rung kann nach Ansicht des X. Senats bereits sys­te­ma­tisch kei­ne dop­pel­te Besteue­rung her­vor­ru­fen, weil der durch das Gesetz fest­ge­leg­te Ertrags­an­teil in zuläs­si­ger Wei­se die Ver­zin­sung der Kapi­tal­rück­zah­lung für die gesam­te Dau­er des Ren­ten­be­zugs typi­siert. Die­se Art der Besteue­rung ver­langt nicht, dass die Bei­trags­zah­lun­gen in der Anspar­pha­se steu­er­frei gestellt werden.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deut­schen Unter­neh­mens­steu­er Ver­band – www.duv-verband.de – verwies.

 

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau

Steu­er­be­ra­ter

DUV Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vorstandsmitglied

Pas­sau, Nie­mey­er & Collegen

Wal­k­er­damm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 3010

Fax: 0431 – 974 3055

Email: info@duv-verband.de

www.duv-verband.de