OLG Cel­le, Beschluss vom 19.12.2022, AZ 2 Ss 131/22

Aus­ga­be: 11−12÷2022

1. Die nach­träg­li­che Bil­dung einer Gesamt­stra­fe gemäß § 55 StGB ist regel­mä­ßig Sache des Tatrichters. 

2. Er darf die Ent­schei­dung aus­nahms­wei­se dem Beschluss­ver­fah­ren nach §§ 460, 462 StPO über­las­sen, wenn er auf­grund der bis­lang gewon­ne­nen Erkennt­nis­se kei­ne siche­re Ent­schei­dung fäl­len kann, etwa weil die Unter­la­gen für eine mög­li­cher­wei­se gebo­te­ne Gesamt­stra­fen-bil­dung nicht voll­stän­dig vor­lie­gen (ohne dass dies auf unzu­rei­chen­der Ter­min­vor­be­rei­tung beruht) und die Haupt­ver­hand­lung allein wegen des­halb noch not­wen­di­ger Erhe­bun­gen mit wei­te­rem erheb­li­chen Zeit­auf­wand belas­tet wer­den wür­de (vgl. BGH Beschl. v. 04.03.2021 – 2 StR 431/20 –, juris). 

3. Dies gilt nicht, wenn in ers­ter Instanz eine nach­träg­li­che Gesamt­stra­fe gebil­det wur­de und das Beru­fungs­ge­richt erneut über die nach­träg­li­che Gesamt­stra­fen­bil­dung zu ent­schei­den ist. Über­lässt das Beru­fungs­ge­richt die Ent­schei­dung dem nach­träg­li­chen Beschluss­ver­fah­ren nach §§ 460, 462 StPO, begrün­det dies einen Ver­stoß gegen das Ver­schlech­te­rungs­ver­bot in § 331 Abs. 1 StPO (Anschluss an OLG Ham­burg, NStZ 1994, 508).

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