OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2022, AZ 2 Ss 131/22

Ausgabe: 11-12/2022

1. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB ist regelmäßig Sache des Tatrichters.

2. Er darf die Entscheidung ausnahmsweise dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er aufgrund der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann, etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafen-bildung nicht vollständig vorliegen (ohne dass dies auf unzureichender Terminvorbereitung beruht) und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichen Zeitaufwand belastet werden würde (vgl. BGH Beschl. v. 04.03.2021 – 2 StR 431/20 –, juris).

3. Dies gilt nicht, wenn in erster Instanz eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde und das Berufungsgericht erneut über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu entscheiden ist. Überlässt das Berufungsgericht die Entscheidung dem nachträglichen Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO, begründet dies einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in § 331 Abs. 1 StPO (Anschluss an OLG Hamburg, NStZ 1994, 508).

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