(Kiel) Bestehen bei Gebäu­den, die teil­wei­se umsatz­steu­er­pflich­tig und teil­wei­se umsatz­steu­er­frei ver­wen­det wer­den, erheb­li­che Unter­schie­de in der Aus­stat­tung der ver­wen­de­ten Räu­me, sind die Vor­steu­er­be­trä­ge nach dem (objekt­be­zo­ge­nen) sog. Umsatz­schlüs­sel aufzuteilen.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. mit Sitz in Kiel, unte Hin­weis auf die die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 18.02.2021 zu sei­nem Urteil vom 11.11.2020 — XI R 7/20.

Im Urteils­fall errich­te­te die Klä­ge­rin in den Jah­ren 2009 und 2010 einen gemischt genutz­ten Gebäu­de­kom­plex mit einem Super­markt, der umsatz­steu­er­pflich­tig ver­pach­tet wird, sowie einer Senio­ren-Wohn­an­la­ge, die umsatz­steu­er­frei ver­pach­tet wird („Stadt­teil­zen­trum“).

Da bei gemischt genutz­ten Gebäu­den der Vor­steu­er­ab­zug nur zuläs­sig ist, soweit die bezo­ge­nen Ein­gangs­leis­tun­gen (hier: Bau­ma­te­ri­al, Hand­wer­kerleis­tun­gen etc.) für steu­er­pflich­ti­ge Aus­gangs­um­sät­ze ver­wen­det wer­den, muss­te die Klä­ge­rin die auf das Gebäu­de ent­fal­len­de Vor­steu­er nach § 15 Abs. 4 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes auf­tei­len. Dies tat sie zunächst nach dem sog. Flä­chen­schlüs­sel (dem Anteil der steu­er­pflich­tig ver­pach­te­ten Flä­chen des Gebäu­des an der Gesamt­flä­che), was dazu führ­te, dass nur knapp ein Drit­tel der Vor­steu­er abzieh­bar war. Spä­ter mach­te die Klä­ge­rin gel­tend, dass wegen der erheb­li­chen Aus­stat­tungs­un­ter­schie­de der ver­pach­te­ten Flä­chen die Vor­steu­er­auf­tei­lung nach dem sog. Umsatz­schlüs­sel (dem Anteil der steu­er­pflich­ti­gen Umsät­ze des Gebäu­des an den gesam­ten Umsät­zen) vor­zu­neh­men sei, so dass ca. die Hälf­te der Vor­steu­er abzieh­bar sei. Dies lehn­te das Finanz­amt (FA) ab; dem folg­te das Finanz­ge­richt (FG). Das „Stadt­teil­zen­trum“ sei (unge­ach­tet sei­ner grund­buch­recht­li­chen Tei­lung) ein ein­heit­li­ches Gebäu­de und die Ein­gangs­leis­tun­gen sei­en trotz der erheb­li­chen Aus­stat­tungs­un­ter­schie­de der Flä­chen (Super­markt einer­seits, Senio­ren­wohn­an­la­ge ande­rer­seits) im Wesent­li­chen gleichartig.

Der BFH beur­teil­te dies anders und ent­schied, dass unter der Prä­mis­se, dass ein ein­heit­li­ches Gebäu­de vor­liegt, im Streit­fall der Umsatz­schlüs­sel anwend­bar sei. Steu­er­pflich­tig genutzt wer­de umsatz­steu­er­recht­lich ein bestimm­ter Pro­zent­satz des „Stadt­teil­zen­trums“, was den Rück­griff auf die kon­kre­te Aus­stat­tung eines bestimm­ten Gebäu­de­teils aus­schlie­ße. Außer­dem müs­se nicht der Steu­er­pflich­ti­ge bewei­sen, dass der Umsatz­schlüs­sel prä­zi­ser ist als ein Flä­chen­schlüs­sel – viel­mehr dür­fe das FA den Flä­chen­schlüs­sel nur anwen­den, wenn er prä­zi­ser ist.

Dass die Klä­ge­rin selbst zunächst zur Vor­steu­er­auf­tei­lung den Flä­chen­schlüs­sel gewählt hat­te, war aus Sicht des BFH eben­falls unschäd­lich, weil kei­ne Bin­dung an den vom Steu­er­pflich­ti­gen gewähl­ten Schlüs­sel besteht, wenn die­ser – wie im Streit­fall – nicht sach­ge­recht ist. Der BFH konn­te den Streit­fall aller­dings nicht selbst abschlie­ßend ent­schei­den; denn das FG, an das der Rechts­streit zurück­ver­wie­sen wur­de, muss noch die Höhe der gel­tend gemach­ten Vor­steu­er­be­trä­ge prü­fen sowie ermit­teln, ob Rech­nun­gen vor­la­gen, die in den Streit­jah­ren den Vor­steu­er­ab­zug erlaubten.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deut­schen Unter­neh­mens­steu­er Ver­band – www.duv-verband.de – verwies.

 

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

 

Jörg Pas­sau

Steu­er­be­ra­ter

DUV Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vorstandsmitglied

Pas­sau, Nie­mey­er & Collegen

Wal­k­er­damm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 3010

Fax: 0431 – 974 3055

Email: info@duv-verband.de

www.duv-verband.de