BGH, Beschluss vom 01.04.2022, AZ 3 StR 13/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 44/2022, vom 01.04.2022

Ver­ur­tei­lung wegen Droh­schrei­ben und Vorbereitung
eines Anschla­ges durch Rechts­extre­mis­tin rechtskräftig

Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 13/22

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen hat die Ange­klag­te wegen Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Gewalt­tat, Stö­rung des öffent­li­chen Frie­dens durch Andro­hung von Straf­ta­ten und wei­te­rer Delik­te zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von sechs Jah­ren verurteilt.

Nach den vom Ober­lan­des­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen ver­sand­te die Ange­klag­te auf­grund ihrer rechts­extre­mis­ti­schen, anti­se­mi­ti­schen und aus­län­der­feind­li­chen Gesin­nung zwi­schen Dezem­ber 2019 sowie März 2020 meh­re­re Droh­schrei­ben an einen Land­rat, einen Bür­ger­meis­ter, eine isla­mi­sche Gemein­de und eine Bür­ger­initia­ti­ve zur Unter­stüt­zung von Geflüch­te­ten. Hier­mit woll­te sie die Emp­fän­ger mit dem Tode bedro­hen, die­se für ihr Enga­ge­ment oder ihren Glau­ben abstra­fen und ein Kli­ma der Angst schaf­fen. Fast allen Schrei­ben leg­te sie Patro­nen­mu­ni­ti­on bei.

Spä­tes­tens im August 2020 war die Ange­klag­te fest ent­schlos­sen, einen töd­li­chen Anschlag auf Reprä­sen­tan­ten des Staa­tes oder Men­schen mus­li­mi­schen Glau­bens zu ver­üben. Dazu beschaff­te sie sich sämt­li­che Bestand­tei­le, die nach einer ihr vor­lie­gen­den Anlei­tung für eine “Ben­zin­hand­bom­be” erfor­der­lich waren. Vor Aus­füh­rung des Anschlags wur­de sie festgenommen.

Der 3. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on der Ange­klag­ten ver­wor­fen, da die durch das Rechts­mit­tel ver­an­lass­te Über­prü­fung des Urteils kei­nen Rechts­feh­ler zu ihrem Nach­teil erge­ben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen — Urteil vom 30. Juli 2021 — 7 St 1/21

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…