(Kiel) Erlischt das Mit­glied­schafts­recht des Aktio­närs einer inlän­di­schen Akti­en­ge­sell­schaft (AG), weil die­se infol­ge einer Insol­venz auf­ge­löst, abge­wi­ckelt und im Regis­ter gelöscht wird, ent­steht dem Aktio­när ein steu­er­ba­rer Ver­lust, wenn er sei­ne Ein­la­ge ganz oder teil­wei­se nicht zurückerhält. 

Wer­den sol­che Akti­en schon vor der Löschung der AG im Regis­ter durch die depot­füh­ren­de Bank aus dem Depot des Aktio­närs aus­ge­bucht, ent­steht der Ver­lust bereits im Zeit­punkt der Aus­bu­chung. Von einer Ver­lustent­ste­hung kann aber nicht bereits zu einem Zeit­punkt aus­ge­gan­gen wer­den, zu dem mit einer Aus­keh­rung von Ver­mö­gen im Rah­men der Schluss­ver­tei­lung des Ver­mö­gens der AG objek­tiv nicht mehr rech­nen ist oder die Notie­rung der Akti­en an der Bör­se ein­ge­stellt oder deren Bör­sen­zu­las­sung wider­ru­fen wird.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. mit Sitz in Kiel, unte Hin­weis auf die die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 11.03.2021 zu sei­nem Urteil vom 17.11.2020  — VIII R 20/18.

Der Klä­ger und Revi­si­ons­klä­ger hat­te im Jahr 2009 Akti­en an einer bör­sen­no­tier­ten inlän­di­schen AG erwor­ben, die in einem Depot ver­wahrt wur­den. Der Klä­ger war an der AG zu weni­ger als 1% betei­ligt. Die Akti­en waren Bestand­teil sei­nes steu­er­li­chen Pri­vat­ver­mö­gens. Über das Ver­mö­gen der AG wur­de im Jahr 2012 das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Die Akti­en wur­den zum 31.12.2013 im Depot des Klä­gers noch mit einem Stück­preis aus­ge­wie­sen. Er woll­te im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung für das Streit­jahr 2013 einen Total­ver­lust aus dem Invest­ment mit Akti­en­ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen ver­rech­nen, die er im Streit­jahr 2013 erzielt hat­te. Das Finanz­amt und das Finanz­ge­richt lehn­ten die begehr­te Ver­rech­nung ab.

Der BFH stimm­te dem im Ergeb­nis zu und wies die Revi­si­on des Klä­gers als unbe­grün­det zurück.

Er ent­schied, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1  EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streit­jahr anzu­wen­den­den Fas­sung ent­hiel­ten eine plan­wid­ri­ge Lücke, da das Gesetz weder für den Fall des recht­li­chen Unter­gangs inlän­di­scher Akti­en auf­grund einer insol­venz­be­ding­ten Löschung noch für deren Aus­bu­chung aus dem Depot durch die depot­füh­ren­de Bank einen Rea­li­sa­ti­ons­tat­be­stand vor­se­he. Auf die­se Vor­gän­ge sei der Ver­äu­ße­rungs­tat­be­stand gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ent­spre­chend anzu­wen­den. Ein steu­er­ba­rer Ver­lust ent­ste­he für den Aktio­när aber erst, wenn er auf­grund des recht­li­chen Unter­gangs sei­nes Mit­glied­schafts­rechts oder der Aus­bu­chung der Akti­en aus dem Depot einen end­gül­ti­gen Rechts­ver­lust erlei­de. Im Streit­jahr 2013 habe der Klä­ger zwar einen Wert­ver­lust hin­neh­men müs­sen. Die­ser habe aber weder den Bestand sei­nes Mit­glied­schafts­rechts berührt noch sei­en die Akti­en aus dem Depot des Klä­gers aus­ge­bucht worden.

Die Ent­schei­dung hat Bedeu­tung für Akti­en, die nach dem 31.12.2008 erwor­ben wor­den sind und bei denen der Unter­gang des Mit­glied­schafts­rechts oder die Depot­aus­bu­chung in den Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men von 2009 bis ein­schließ­lich 2019 statt­fin­det. Für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men ab 2020 hat der Gesetz­ge­ber in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gere­gelt, dass Ver­lus­te auf­grund einer Aus­bu­chung wert­lo­ser Akti­en und eines sons­ti­gen Aus­falls von Akti­en steu­er­bar sind und einer eigen­stän­di­gen Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung unter­lie­gen. Da die vor­he­ri­ge gesetz­li­che Lücke geschlos­sen wur­de, bedarf es einer ent­spre­chen­den Anwen­dung des Ver­äu­ße­rungs­tat­be­stands auf­grund des recht­li­chen Unter­gangs des Mit­glied­schafts­rechts und bei einer Depot­aus­bu­chung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 nicht mehr.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deut­schen Unter­neh­mens­steu­er Ver­band – www.duv-verband.de – verwies.

 

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