Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2017/4_K_628_16_Z_Urteil_20170908.html
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Pharmazeutische Substanzen sind nur dann von den Zöllen befreit, wenn sie sowohl durch die CAS Nr. identifiziert als auch durch den Internationalen Freinamen (INN) in Anhang 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden