Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2018/4_K_1144_17_AO_Urteil_20180221.html
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Keine Verpflichtung der Behörde, anstatt die zu entrichtende Erbschaftsteuer im Wege der Vollstreckung der Steuerschuldnerin gegenüber geltend zu machen zunächst von dem Haftungstatbestand des § 20 Abs.3 ErbStG Gebrauch machen zu müssen