, Beschluss vom 25.07.2019

Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 45 vom 25. Juli 2019

Kein Ver­lust­aus­gleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

Urteil vom 12.3.2019 IX R 34/17

Ein Erstat­tungs­über­hang aus zurück­ge­zahl­ter Kir­chen­steu­er kann nicht mit Ver­lust­vor­trä­gen aus­ge­gli­chen wer­den und ist daher als Ein­kom­men zu ver­steu­ern, wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17 ent­schie­den hat. 

Im Streit­fall wur­de den Klä­gern für das Streit­jahr 2012 in den Vor­jah­ren gezahl­te Kir­chen­steu­er erstat­tet, da sich auf­grund einer für die­se Jah­re durch­ge­führ­ten Außen­prü­fung das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men gemin­dert hat­te. Die Klä­ger gin­gen davon aus, dass der sich hier­aus erge­ben­de Erstat­tungs­über­hang aus Kir­chen­steu­er i.H.v. 166.744 € mit einem Ver­lust­vor­trag aus den Vor­jah­ren zu ver­rech­nen sei. Finanz­amt, Finanz­ge­richt und schließ­lich auch der BFH lehn­ten dies ab.

Ein­kom­men­steu­er­recht­lich ist die gezahl­te Kir­chen­steu­er als Son­der­aus­ga­be abzugs­fä­hig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes –EStG – ). Son­der­aus­ga­ben min­dern nicht bereits den Gesamt­be­trag der Ein­künf­te, son­dern erst das Ein­kom­men (§ 2 Abs. 4 EStG). Die Erstat­tung von in Vor­jah­ren gezahl­ter Kir­chen­steu­er wird vor­ran­gig mit Kir­chen­steu­er­zah­lun­gen des­sel­ben Jah­res ver­rech­net. Ent­steht dabei ein Kir­chen­steu­er-Erstat­tungs­über­hang, führt dies nach einer seit 2012 gel­ten­den Neu­re­ge­lung zu einem “Hin­zu­rech­nungs­be­trag” (§ 10 Abs. 4b EStG). Bis­lang unge­klärt war, ob der Hin­zu­rech­nungs­be­trag –ver­gleich­bar mit einer Ein­kunfts­art– den Gesamt­be­trag der Ein­künf­te erhöht und folg­lich dann durch einen Ver­lust­vor­trag, der nach der ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Rege­lung (§ 10d Abs. 2 EStG) vom Gesamt­be­trag der Ein­künf­te abzu­zie­hen ist, aus­ge­gli­chen wer­den kann. 

Der BFH begrün­det die Ableh­nung einer dahin gehen­den Ver­lust­ver­rech­nung damit, dass der Kir­chen­steu­er-Erstat­tungs­über­hang wie die ursprüng­li­che gezahl­te Kir­chen­steu­er als –nega­ti­ve– Son­der­aus­ga­be zu berück­sich­ti­gen ist. Durch die Hin­zu­rech­nung kann es daher –wie im Streit­fall– dazu kom­men, dass Ein­kom­men­steu­er gezahlt wer­den muss, obwohl der Gesamt­be­trag der Ein­künf­te nach Ver­lust­aus­gleich 0 € beträgt. Es kommt dann zu einer Besteue­rung allein des Vor­teils aus der Erstat­tung von (frü­he­ren) Abzugs­be­trä­gen. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstat­te­ten Kir­chen­steu­ern im Zah­lungs­jahr letzt­lich nicht steu­er­min­dernd aus­ge­wirkt haben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG ver­folg­te Ver­ein­fa­chungs­zweck ver­fehlt wür­de, wenn dies in jedem Ein­zel­fall ermit­telt wer­den müsste. 

sie­he auch: Urteil des IX. Senats vom 12.3.2019 — IX R 34/17 -

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