(Kiel) Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat bestä­tigt, dass ein Abzug von Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht vor­aus­setzt, dass das Arbeits­zim­mer für die Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen erfor­der­lich ist. Wird der Raum aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich für betriebliche/berufliche Zwe­cke genutzt, genügt das für den Abzug.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 24.03.2022 zu sei­nem Urteil vom 03.04.2019 – VI R 46/17.

Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer kön­nen grund­sätz­lich nicht als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes). Anders ist dies, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. In die­sem Fall kön­nen Auf­wen­dun­gen bis zu 1.250 € im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er berück­sich­tigt wer­den. Bil­det das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung, kön­nen die Auf­wen­dun­gen der Höhe nach unbe­schränkt abge­zo­gen werden.

Im Streit­fall mach­te eine Flug­be­glei­te­rin Auf­wen­dun­gen in Höhe von 1.250 € für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­tend. Für die dort ver­rich­te­ten Arbei­ten stand ihr unstrei­tig kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung. Das Finanz­ge­richt war aber der Ansicht, ange­sichts des sehr gerin­gen Anteils die­ser Arbei­ten im Ver­hält­nis zur Gesamt­ar­beits­zeit der Klä­ge­rin sei das Vor­hal­ten des Arbeits­zim­mers nicht erfor­der­lich, da die­se Arbei­ten auch andern­orts (bspw. am Küchen­tisch) hät­ten aus­ge­führt wer­den können.

Dem folg­te der BFH nicht. Das Gesetz regelt unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­cher Höhe Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer abzieh­bar sind. Inso­weit typi­siert das Gesetz die Erfor­der­lich­keit der beruf­li­chen oder betrieb­li­chen Nut­zung des Arbeits­zim­mers für die Fäl­le, dass kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht oder das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten Betä­ti­gung bil­det, ohne den Begriff der Erfor­der­lich­keit zu einer zu über­prü­fen­den Vor­aus­set­zung für den Abzug zu machen. Ob der Steu­er­pflich­ti­ge die Arbei­ten, für die ihm kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, leicht an einem ande­ren Ort in der Woh­nung –am Küchen­tisch, im Ess­zim­mer oder in einem ande­ren Raum– hät­te erle­di­gen kön­nen, ist des­halb unerheblich.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deut­schen Unter­neh­mens­steu­er Ver­band – www.duv-verband.de – verwies.

 

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