(Kiel) Wer­den Grund­stü­cke bin­nen zehn Jah­ren nach der Anschaf­fung ver­äu­ßert, unter­liegt der dabei erziel­te Gewinn der Besteue­rung. Aus­ge­nom­men sind Immo­bi­li­en, die im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wurden. 

Eine sol­che pri­vi­le­gier­te Nut­zung liegt auch dann vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge ein (voll erschlos­se­nes) “Gar­ten­haus” bau­rechts­wid­rig dau­er­haft bewohnt.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. mit Sitz in Kiel, unte Hin­weis auf die die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 17.03.2022 zu sei­nem Urteil vom 26.10.2021 – IX R 5/21.

Im Streit­fall ver­äu­ßer­te der Klä­ger inner­halb des Zehn-Jah­res-Zeit­raums Grund­stü­cke, die in einem Klein­gar­ten­ge­län­de lie­gen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohn­tes “Gar­ten­haus” befin­det. Die Errich­tung des “Gar­ten­hau­ses” war dem frü­he­ren Eigen­tü­mer nur unter der Auf­la­ge geneh­migt wor­den, dass das Gebäu­de nicht zum dau­ern­den Auf­ent­halt von Per­so­nen genutzt wer­den darf. Das Finanz­amt unter­warf den bei der Ver­äu­ße­rung ent­stan­de­nen Gewinn –eben­so wie das Finanz­ge­richt– der Einkommensteuer.

Dem ist der BFH ent­ge­gen­ge­tre­ten. Das gesetz­li­che Merk­mal “Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken” setzt u.a. vor­aus, dass eine Immo­bi­lie tat­säch­lich zum Bewoh­nen dau­er­haft geeig­net ist, dies betrifft vor allem die Beschaf­fen­heit des Gebäu­des. Eine bau­rechts­wid­ri­ge Nut­zung kann eben­falls begüns­tigt sein. Dabei hat sich der BFH maß­ge­bend von Sinn und Zweck der Pri­vi­le­gie­rung lei­ten las­sen: Die Norm dient der Ver­hin­de­rung der unge­recht­fer­tig­ten Besteue­rung eines Ver­äu­ße­rungs­ge­winns bei Wohn­sitz­auf­ga­be, z.B. wegen eines Arbeits­platz­wech­sels. Die­ser Geset­zes­zweck ist bei bau­rechts­wid­ri­ger Nut­zung von Wohn­ei­gen­tum eben­so erfüllt wie bei einer mit dem Bau­recht über­ein­stim­men­den Nutzung.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deut­schen Unter­neh­mens­steu­er Ver­band – www.duv-verband.de – verwies.

 

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Jörg Pas­sau

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