(Kiel) Gering­fü­gi­ge Män­gel in der Kas­sen­füh­rung eines Imbiss­be­triebs recht­fer­ti­gen kei­ne über die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen die­ser Män­gel hin­aus­ge­hen­den Hinzuschätzungen.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. mit Sitz in Kiel, unte Hin­weis auf die die Mit­tei­lung des Finanz­ge­richts Müns­ter vom 15.04.2021 zu sei­nem Urteil vom 9.03.2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U).

Die Klä­ge­rin betreibt einen grie­chi­schen Imbiss, des­sen Gewinn sie in den Streit­jah­ren 2012 bis 2014 durch Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung ermit­tel­te. Die erklär­ten Gewin­ne betru­gen für die Streit­jah­re jeweils ca. 30.000 €. Zur Erfas­sung der Bar­ein­nah­men ver­wen­de­te die Klä­ge­rin eine elek­tro­ni­sche Regis­trier­kas­se, für die sie die täg­li­chen Bon­rol­len auf­be­wahr­te. Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung führ­te der Prü­fer zunächst Geld­ver­kehrs­rech­nun­gen durch, die ledig­lich gering­fü­gi­ge Unter­de­ckun­gen erga­ben. Fer­ner stell­te er fest, dass die Klä­ge­rin wäh­rend des drei­jäh­ri­gen Prü­fungs­zeit­raums an ins­ge­samt fünf Tagen ein­zel­ne Bar­um­sät­ze nicht in der Kas­se erfasst hat­te. In der Gesamt­sum­me belie­fen sich die nicht ent­hal­te­nen Beträ­ge auf knapp 100 €. Dar­über hin­aus wur­den an neun wei­te­ren Tagen Kas­sen­be­we­gun­gen um ein bis weni­ge Tage ver­spä­tet in der Kas­se ver­bucht. Nach Auf­fas­sung des Prü­fers waren die Auf­zeich­nun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß und es bestand eine Schät­zungs­be­fug­nis. Hier­zu nahm der Prü­fer eine Aus­beu­te­kal­ku­la­ti­on für einen Teil des Waren­sor­ti­ments der Klä­ge­rin vor und schätz­te im Übri­gen anhand der amt­li­chen Roh­ge­winn­auf­schlag­sät­ze. Dies führ­te im Ergeb­nis in etwa zu einer Ver­drei­fa­chung der erklär­ten Gewinne.

Der 1. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat der Kla­ge weit­ge­hend statt­ge­ge­ben und die Hin­zu­schät­zun­gen auf die in der Kas­se nicht erfass­ten Beträ­ge von knapp 100 € begrenzt. Die vom Betriebs­prü­fer fest­ge­stell­ten Kas­sen­füh­rungs­män­gel führ­ten nicht dazu, dass die Auf­zeich­nun­gen der Klä­ge­rin ins­ge­samt ver­wor­fen wer­den könn­ten. Dies erge­be sich zum einen aus der gerin­gen Häu­fig­keit der Män­gel im Ver­hält­nis zu den gesam­ten Geschäfts­vor­fäl­len, die das Finanz­amt selbst mit 25.000 bis 30.000 pro Jahr geschätzt habe und zum ande­ren aus der gerin­gen Gewinn­aus­wir­kung von weni­ger als 100 €. Auch die auf­grund die­ser Män­gel mög­li­cher­wei­se nicht gege­be­ne Kas­sen­sturz­fä­hig­keit beschrän­ke sich ledig­lich auf ein­zel­ne kur­ze Zeiträume.

Es bestehe auch aus ande­ren Grün­den kein Anlass, die sach­li­che Rich­tig­keit der Auf­zeich­nun­gen der Klä­ge­rin zu bean­stan­den. Die von ihr ermit­tel­ten Ergeb­nis­se lägen inner­halb der amt­li­chen Richt­sät­ze und die durch­ge­führ­ten Geld­ver­kehrs­rech­nun­gen führ­ten ledig­lich zu Ergeb­nis­sen, die sich im Rah­men übli­cher Unschär­fen beweg­ten. Schließ­lich rei­che die durch­ge­führ­te Aus­beu­te­kal­ku­la­ti­on nicht aus, um die sach­li­che Rich­tig­keit der ansons­ten for­mell ord­nungs­ge­mä­ßen Auf­zeich­nun­gen zu erschüt­tern. An eine sol­che Kal­ku­la­ti­on sei­en stren­ge Anfor­de­run­gen zu stel­len. Vor­lie­gend bestün­den bereits gro­ße Unsi­cher­hei­ten bei den Por­ti­ons­grö­ßen, die der Prü­fer nicht anhand reprä­sen­ta­ti­ver Test­käu­fe belegt, son­dern auf­grund angeb­li­cher Erfah­rungs­wer­te geschätzt habe. Im Übri­gen sei­en nicht alle Waren­grup­pen kal­ku­liert wor­den, sodass es sich zum Teil um eine Richt­satz­schät­zung handele.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deut­schen Unter­neh­mens­steu­er Ver­band – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Pas­sau

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