Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2019/14_K_3341_15_E_Urteil_20191205.html
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Einkommensteuer – Ansatz eines Kirchensteuerüberhangs setzt weder eine Kirchensteuer-Zahlung im Erstattungsjahr noch eine steuerliche Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung im Zahlungsjahr voraus