(Kiel) Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für einen behin­der­ten­ge­rech­ten Umbau des zum selbst bewohn­ten Ein­fa­mi­li­en­haus gehö­ren­den Gar­tens kei­ne außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen sind.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 23.02.2023 zu sei­nem Urteil vom 26.10.2022 — VI R 25/20.

Im Streit­fall litt die Klä­ge­rin an einem Post-Polio-Syn­drom, auf­grund des­sen sie auf einen Roll­stuhl ange­wie­sen war. Um die vor dem Haus gele­ge­nen Pflan­zen­bee­te wei­ter errei­chen zu kön­nen, lie­ßen die Klä­ger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflas­ter­te Flä­che aus­bau­en und Hoch­bee­te anle­gen. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab.

Der BFH bestä­tig­te die­se Ent­schei­dung. Als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen könn­ten Auf­wen­dun­gen nur aner­kannt wer­den, wenn sie dem Steu­er­pflich­ti­gen zwangs­läu­fig erwach­sen sei­en. Daher wür­den etwa Krank­heits­kos­ten und eben­falls Auf­wen­dun­gen zur Befrie­di­gung des exis­tenz­not­wen­di­gen Wohn­be­darfs als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen aner­kannt. Zwar sei auch die Umbau­maß­nah­me eine Fol­ge der Ver­schlech­te­rung des Gesund­heits­zu­stands der Klä­ge­rin gewe­sen. Gleich­wohl sei­en die Auf­wen­dun­gen nicht zwangs­läu­fig ent­stan­den. Denn sie sei­en nicht vor­nehm­lich der Krank­heit oder Behin­de­rung geschul­det son­dern in ers­ter Linie Fol­ge eines frei gewähl­ten Freizeitverhaltens.

Ganz leer gin­gen die Klä­ger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbau­kos­ten ent­hal­ten Lohn­auf­wen­dun­gen stand ihnen die Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG zu.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deut­schen Unter­neh­mens­steu­er Ver­band – www.duv-verband.de – verwies.

 

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