(Kiel) Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer für sei­ne Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­platz auch bei Nut­zung eines Taxis ledig­lich in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er abset­zen kann.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die die Mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 3.11.2022 zu sei­nem Urteil vom 09.06.2022 — VI R 26/20.

Auf­wen­dun­gen eines Arbeit­neh­mers für Wege zwi­schen Woh­nung und der sog. ers­ten Tätig­keits­stät­te (zumeist des­sen übli­cher Arbeits­platz) sind grund­sätz­lich pau­schal in Höhe von 0,30 € für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter anzu­set­zen, unab­hän­gig davon, wel­ches Ver­kehrs­mit­tel genutzt wird. Eine Aus­nah­me gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) jedoch bei der Benut­zung von öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln. In die­sem Fall darf der Arbeit­neh­mer anstatt der Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch höhe­re tat­säch­li­che Kos­ten ansetzen.

Der BFH hat­te nun die Fra­ge zu klä­ren, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begüns­tig­tes öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel han­delt, dies aber ver­neint. Zur Begrün­dung hat der BFH dar­auf abge­stellt, dass der Gesetz­ge­ber bei Ein­füh­rung der Aus­nah­me­re­ge­lung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nut­zung von öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Lini­en­ver­kehr –ins­be­son­de­re Bus und Bahn– und damit ein enges Ver­ständ­nis des Begriffs des öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels vor Augen hat­te. Ein Arbeit­neh­mer, der die Wege zwi­schen sei­ner Woh­nung und sei­ner ers­ten Tätig­keits­stät­te mit einem „öffent­li­chen“ Taxi zurück­legt, kann sei­ne Auf­wen­dun­gen daher nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deut­schen Unter­neh­mens­steu­er Ver­band – www.duv-verband.de – verwies.

 

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