Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2018/10_V_1958_18_A_KV_Beschluss_20180809.html
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Bei der Ermessensausübung für eine Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis i.S.d. § 284 Abs. 9 AO kommt einem möglichen Entzug der Berufszulassung keine ausschlaggebende Bedeutung zu