(Kiel) Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg sind Verluste aus einer französischen Betriebsstätte, die im Betriebsstättenstaat Frankreich endgültig nicht abgezogen werden können, beim inländischen Stammhaus zu berücksichtigen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 18.11.2009, Az.:  6 K 147/08.

Hierbei verwies das Gericht zur Begründung u. a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichshofs (EuGH) vom 15. Mai 2008, C-414/06 „Lidl Belgium GmbH & Co. KG“.

Der Abzug der Betriebsstättenverluste sei (rückwirkend) phasengleich im Verlustentstehungsjahr vorzunehmen. Die in den körperschaftsteuerlichen Gewinn einbezogenen Betriebsstättenverluste seien für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 3 GewStG wieder hinzuzurechnen.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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