(Frankfurt am Main) – Software wird in der Medizintechnik künftig in vielen Fällen als eigenständiges Medizinprodukt zu bewerten sein. Das ist die Folge der anstehenden Änderung des Medizinproduktegesetzes. Damit muss diese Software auch die in der europäischen Medizinprodukterichtlinie geforderten Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. „Die Betreiber in Krankenhäusern müssen sich daher darauf einstellen, beim Umgang mit medizinisch eingesetzter Software mehr Verantwortung zu übernehmen als bisher“, erklärt der Vorsitzende des Ausschusses Wissenschaft und Technik im ZVEI-Fachverband Elektromedizinische Technik, Dr. Jürgen Heinzerling, im Vorfeld des Deutschen Röntgen-Kongresses in Berlin.
Neue Beiträge
- Kostentragung durch den Beigeladenen 7. März 2024
- Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 7. März 2024
- Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten 7. März 2024
- Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO 7. März 2024
- Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen 7. März 2024
Kontakt
DUV Deutscher Unternehmens- steuer Verband e.V.
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Telefon: 0431 - 974 3010
Telefax: 0431 - 974 3055
Mail schreiben
Internet-Adresse:
www.duv-verband.de
ZVEI-Fachverband Elektromedizinische Technik stellt klar: Bei Software als Medizinprodukt verschieben sich künftig Verantwortlichkeiten zum Betreiber (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI), 22.05.2009 09:32)