(Kiel) Nach einer am 11.02.2009 ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes (BFH) vom 10.12.2008 fehlt es den Kin­dern an der für die Inan­spruch­na­me der Ver­güns­ti­gung des § 13a ErbStG erfor­der­li­chen Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve, wenn Eltern Tei­le ihrer Betei­li­gun­gen an einer gewerb­lich gepräg­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft unent­gelt­lich ihren Kin­dern zuwen­den und sich dabei den lebens­läng­li­chen Nieß­brauch vor­be­hal­ten, wenn dabei gleich­zei­tig ver­ein­bart wird, dass die Nieß­braucher die Gesell­schaf­ter­rech­te der Kin­der wahr­neh­men und die Kin­der den Eltern “vor­sorg­lich” Stimm­rechts­voll­macht ertei­len. (BFH AZ.: II R 34/07)

Dar­auf ver­weist der der Nürn­ber­ger Erb- und Steu­er­fach­an­walt Dr. Nor­bert Gie­se­ler, Prä­si­dent des DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das soeben ver­öf­fent­lich­te Urteil des BFH. In dem aus­ge­ur­teil­ten Fall hat­ten Ehe­leu­te zur Rege­lung ihrer Ver­mö­gens­nach­fol­ge eine gewerb­lich gepräg­te Peso­nen­ge­sell­schaft begrün­det. Das Gesell­schafts­ka­pi­tal soll­te 20 000 € betra­gen und von den Ehe­leu­ten durch Ein­brin­gung eines ihnen bis dahin zu hälf­ti­gem Mit­ei­gen­tum gehö­ren­den bebau­ten Grund­stücks sowie der damit zusam­men­hän­gen­den Ver­bind­lich­kei­ten in Höhe von 511 292 € auf­ge­bracht wer­den. Gleich­zei­tig schlos­sen die Eltern mit den bei­den Kin­dern einen wei­te­ren Ver­trag, wonach das Kapi­tal in Antei­le auf­ge­spal­tet und teil­wei­se den Kin­dern im Wege der Schen­kung über­tra­gen wur­de. Hier­bei behiel­ten sie sich u. a. einen lebens­läng­li­chen Nieß­brauch vor und lies­sen sich von ihren Kin­dern “vor­sorg­lich Stimm­rechts­voll­mach­ten” zur Wah­rung der Gesell­schaf­ter­rech­te der Kin­der ein­räu­men. Das, so Gie­se­ler, war nun offen­sicht­lich zu viel des Guten. Das Finanz­amt setz­te für die Schen­kung den Grun­stücks­wert abzüg­lich der bestehen­den Belas­tun­gen an. Eine Steue­rer­be­frei­ung nach § 13a Erb­schaft­steu­er­ge­setz gewähr­te es jedoch nicht. Auch der dage­gen gerich­te­te Ein­spruch und die danach erfolg­te Kla­ge vor dem Finanz­ge­richt blie­ben ohne Erfolg.

Auch die Revi­si­on der Klä­ger vor dem BFH wur­de nun zurück­ge­wie­sen, so Gie­se­ler. Im vor­lie­gen­den Fall hät­ten sich die Kin­der der Aus­übung ihrer Stimm‑, Kon­troll- und Wider­spruchs­rech­te bege­ben und damit den Eltern auch die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, trotz des gesell­schafts­ver­trag­lich dafür vor­ge­se­he­nen Erfor­der­nis­ses der Ein­stim­mig­keit den Gesell­schafts­ver­trag ggf. zum Nach­teil der Kin­der zu ändern. Das schlie­ße eine Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve der Kin­der aus, was steu­er­schäd­lich sei. Da es damit hier an der, für die Ein­räu­mung der Steu­er­ver­güns­ti­gung nach § 13a ErbStG erfor­der­li­chen Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve feh­le, kön­ne die Ver­güns­ti­gung auch nicht gewährt wer­den. Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve im steu­er­li­chen Sin­ne bedeu­te vor allem Teil­ha­be an unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen. Aus­rei­chend sei hier­bei schon die Mög­lich­keit zur Aus­übung von Gesell­schafts­rech­ten, die wenigs­tens den Stimm‑, Kon­troll- und Wider­spruchs­rech­ten ange­nä­hert sei­en, die einem Kom­man­di­tis­ten nach dem HGB zuste­hen. Dar­an feh­le es im Streit­fall, da die Kin­der ihre Rech­te den Eltern über­tra­gen hätten.

Gie­se­ler emp­fahl daher Betrof­fe­nen in ähn­li­cher Situa­ti­on, die­se Recht­spre­chung unbe­dingt zu beach­ten und ohne vor­he­ri­ge aus­führ­li­che steu­er­li­che Bera­tung kei­ne ent­spre­chen­den Gestal­tun­gen vor­zu­neh­men, wobei er u. a.  auch auf den DUV Deut­scher Unter­neh­mens­steu­er Ver­band e. V. — www.duv-verband.de — verwies.

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