(Kiel) Das Niedersächsische Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und hat am 25.11.2009 ein entsprechendes Klageverfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.

Als Reaktion auf diesen Beschluss vom 25.11.2009, Az.: 7 K 143/08., so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V., hat das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 7.12.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010 – darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Festsetzungen des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 nur noch vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen sind.

Wann das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden wird, sei allerdings noch völlig ungewiss, betont Passau.

Er empfahl, den weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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