(Kiel) Die Nichtgeltendmachung von Mietnebenkosten bei Wohnraumüberlassung durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar und ist damit lohnsteuerpflichtig.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 15.12.2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 05.11.2009, Az: 11 K 4662/06 L.

In dem Fall war hatte der Arbeitgeber, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, eine größere Anzahl von Wohnungen überwiegend an seine Arbeitnehmer vermietet. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes wurde festgestellt, dass dieser die Kosten für Hausversicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung nur bei Mietverhältnissen erhoben und abgerechnet hatte, die ab 2005 mit Arbeitnehmern neu abgeschlossen wurden. Die Außenprüfung sah hierin geldwerte Vorteile bei den Mietern von Dienstwohnungen und den anderen Arbeitnehmern des Klägers, auf die die Kosten nicht umgelegt waren. Die Prüferin errechnete einen nachzuversteuernden Vorteil von 50.855,20 EUR, wogegen sich der Kläger wandte.

Das, so Passau, sah das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nun anders.

Das Finanzamt habe hier zu Recht in der Nichtgeltendmachung der Nebenkosten zu den vermieteten Wohnungen eine verbilligte Wohnungsüberlassung und damit einen geldwerten Vorteil gesehen, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG führe, was dann die entsprechende Lohnsteuernachforderung rechtfertige.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch „andere Bezüge und Vorteile“ aus dem Dienstverhältnis (§ 19 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs.1 EStG). Ein solcher steuerpflichtiger Vorteil könne auch in der verbilligten Überlassung einer Wohnung liegen. Überlasse nämlich ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, so liege darin nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließe und der als Sachbezug gemäß § 8 Abs.2 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes und dem Betrag, der dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt worden ist, angesetzt werden müsse.

Die hieraus resultierende Pflicht zur Anmeldung und Abführung der jeweiligen Lohnsteuer können im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entfallen, weil im Prüfungszeitraum fremde Dritte als Mieter die gleichen Vorteile genossen hätten. Überlasse der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis, so sei das ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang der Verbilligung mit dem Dienstverhältnis; deshalb ist für die Besteuerung von der niedrigeren Miete auszugehen. Der geldwerte Vorteil sei dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

„Nicht unerheblich“ in diesem Sinne sei der Umfang einer Überlassung an Betriebsfremde aber nur dann, wenn er wirtschaftlich so ins Gewicht fällt, dass die auf der Lebenserfahrung („der Kaufmann verschenkt nichts“) beruhende Vermutung, der geldwerter Vorteil beruhe auf dem Dienstverhältnis, aufgehoben oder überlagert wird durch eine aus den Gesamtumständen des Falls erkennbare Absicht des vermietenden Arbeitgebers, dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zuzuführen.

Dies sei aber nur dann anzunehmen, wenn der an Betriebsfremde vermietete Anteil der Wohnungen etwa 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes betrage und nicht wie hier bei einem Anteil von nur unter 10 %.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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