(Kiel) Eine nach Abschluss eines Hochschulstudiums erfolgte Trainee-Anstellung kann als Berufsausbildung anerkannt werden und berechtigt somit zum Bezug von Kindergeld.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster (AZ.: 4 K 4113/07 Kg). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schloss die Tochter der Klägerin nach universitärer Magisterprüfung einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als Trainee im Marketingbereich eines Presseverlags ab. Die Jahresvergütung belief sich auf 7.800  €. Im Anschluss hieran erhielt die Tochter eine Festanstellung als Marketingassistentin. Die beklagte Familienkasse bewilligte für den Zeitraum der Trainee-Tätigkeit kein Kindergeld. Nach ihrer Auffassung handelte es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnisim Sinne des Einkommensteuergesetzes.

 Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster trat dem entgegen, so Passau. Nach Ansicht des Gerichts zählt zum Begriff der Berufsausbildung nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten. Als Ausbildung zu werten sei ebenfalls – im Sinne einer Berufsqualifizierung – die anschließende Vervollkommnung und Abrundung der erworbenen Erkenntnisse, sofern diese zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet seien. In Abgrenzung zu einem insoweit nicht begünstigten Arbeitsverhältnis sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere entscheidend, ob der Trainee während seiner Tätigkeit mit sämtlichen für den künftigen Beruf relevanten Sachbereichen in Berührung komme, hierbei qualifizierte – auf den bisherigen Ausbildungsstand aufbauende – Arbeiten über-nehme, Unterweisungen und Korrekturen vorgesetzter Mitarbeiter unterworfen sei und das Gehalt sich der Höhe nach an einer Ausbildungsvergütung orientiere.

 Im Entscheidungsfall kam der Senat zu dem Schluss, dass die Trainee-Tätigkeit der Tochter der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände als Berufsqualifikation anzusehen war. Gerade im Presse- und Verlagswesen genüge allein der Abschluss eines Hochschulstudiums nicht, um das berufliche Anforderungsprofil hinreichend zu erfüllen. Erst durch eine auf das Studium aufbauende Praktikums- oder Trainee-Zeit würden die hierfür erforderlichen praktischen Fertigkeiten vermittelt.  Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfahl allen Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, ggfs. unter Hinweis auf das Urteil Kindergeldansprüche geltend zu machen sowie ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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