(Kiel) Ein Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Eigenheimzulage für eine von ihm erworbene oder errichtete Wohnung, wenn er sie selbst nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt, nicht aber, wenn er sie an einen Angehörigen vermietet.

Der Anspruch auf Eigenheimzulage entfällt aber nicht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eines Mietverhältnisses, sondern auch dann, wenn der Angehörige überhaupt Zahlungen an den Wohnungseigentümer leistet, die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängen, wie sich aus einem am 15.02.2010 veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.08.2009, (Az.: 11 V 11151/09) ergibt, so der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin eine Wohnung erworben, in der ihre Mutter und deren Lebensgefährte wohnten. Die Antragstellerin erhielt von ihrer Mutter – allerdings über den Umweg des Kontos eines anderen Familienangehörigen – regelmäßig Zahlungen, die u.a. zur Unterstützung bei der Kredittilgung gedacht waren. Die Richter des Finanzgerichts sahen darin Zahlungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung standen und die Annahme einer in vollem Umfange unentgeltlichen Überlassung der Wohnung ausschlössen. Das Finanzamt hatte demzufolge die Gewährung der Eigenheimzulage zu  Recht versagt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Passau empfahl, dies unbedingt zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 974 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de