Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4

/* Style Definitions */
table.MsoNormalTable
{mso-style-name:“Normale Tabelle“;
mso-tstyle-rowband-size:0;
mso-tstyle-colband-size:0;
mso-style-noshow:yes;
mso-style-priority:99;
mso-style-qformat:yes;
mso-style-parent:““;
mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt;
mso-para-margin:0cm;
mso-para-margin-bottom:.0001pt;
mso-pagination:widow-orphan;
font-size:11.0pt;
font-family:“Calibri“,“sans-serif“;
mso-ascii-font-family:Calibri;
mso-ascii-theme-font:minor-latin;
mso-fareast-font-family:“Times New Roman“;
mso-fareast-theme-font:minor-fareast;
mso-hansi-font-family:Calibri;
mso-hansi-theme-font:minor-latin;
mso-bidi-font-family:“Times New Roman“;
mso-bidi-theme-font:minor-bidi;}

(Kiel) Der 12. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 15. Juni 2010 veröffentlichten Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) vom vom 27.05.2010 – Az.: 12 V 58/10.

Das Gericht hat eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigen Interesse der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug des – vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärten – Gesetzes vorgenommen. Auf der einen Seite hat das Gericht die vergleichsweise geringe Intensität des Eingriffs für die Antragsteller in die Abwägung eingestellt. Auf der anderen Seite hat es die erheblichen Auswirkungen einer positiven Aussetzungsentscheidung auf die öffentlichen Haushalte berücksichtigt.

Der 12. Senat des NFG hat in seine Abwägung außerdem einbezogen, so Passau, dass bislang lediglich der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes ausgegangen ist (Beschluss vom 25.11. 2009 – 7 K 143/08 – ). Einige andere Finanzgerichte sind dieser Rechtsauffassung entgegen getreten. Auch der Bundesfinanzhof vertritt eine andere Meinung.

Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären würde. Da im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Entscheidung getroffen werden darf, als sie vom Bundesverfassungsgericht zu erwarten ist, konnte keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs liegt noch nicht vor.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und

geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1

24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 974 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de