(Kiel) In einem soeben bekannt gewordenen Urteil musste sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigen, ob eine Bank vom Finanzamt verlangen kann, diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch eine Kontenstandsabfrage entstanden waren.

Auch wenn es dabei nur um den Betrag von 18.90 EUR ging, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, dürfte die Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der Häufigkeit des Vorkommens bei allen Banken von besonderem Interesse sein.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass dem Finanzamt vom Gesetzgeber – in bestimmten Fällen – die Möglichkeit eingeräumt ist, bestimmte Bankdaten von steuerpflichtigen Konteninhabern abzufragen. Fraglich war, ob die Bank sodann vom Finanzamt  verlangen kann, diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch eine Kontenstandsabfrage entstanden waren.

In dem Streitfall teilte das Bundeszentralamt für Steuern dem Finanzamt auf Anfrage drei Kontonummern eines bestimmten Steuerpflichtigen mit. Unter Angabe dieser Kontonummern bat das Finanzamt die Bank  – eine Großbank – um Vorlage (evtl. Kopien) der Konto- bzw. Depotauszüge dieses Steuerpflichtigen. Diesem Ersuchen kam die Bank nach und stellte dem Finanzamt dafür 18,90 € (eine Arbeitsstunde à 17.- €, 2 Kopien à 0,50 € und Portokosten von 0,90 €) in Rechnung.

Mit Bescheid vom September 2007 lehnte das FA eine Kostenerstattung ab und führte dazu aus, eine Entschädigung werde nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) nur Personen gewährt, die als Auskunftspflichtige herangezogen worden seien; für Personen, die nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien, gelte das nicht.

Mit der Klage trug die Bank u.a. vor, das Anforderungsschreiben des Finanzamts sei einerseits als Auskunftsersuchen bezeichnet worden; andererseits habe dieses Ersuchen lediglich die Angaben von Kontonummern und nicht die Bankleitzahlen enthalten. Daher habe erst ermittelt werden müssen, welche Filiale gemeint gewesen sei, was wiederum den Arbeitsaufwand verursacht habe. Zudem seien die Voraussetzungen eines (entschädigungslosen) Vorlagersuchens zur Vorlage von Urkunden nicht gegeben, weil Kontoauszüge keine Urkunden seien.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, betont Passau.

Das FG Rheinland-Pfalz führte in dem am 16.09.2009 veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2009, Az.: 4 K 2619/07, u. a. aus, es sei nicht entscheidend, dass das Ersuchen unzutreffender weise als Auskunftsersuchen bezeichnet worden sei. Auf die formale Bezeichnung komme es nicht an, wenn – wie hier – das tatsächliche Verlangen nur auf die Vorlage der Kontoauszüge gerichtet gewesen sei. Damit sei die Bank nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden und es bestehe keine Entschädigungsverpflichtung.

Auch der Umstand, dass nur die Kontennummern ohne die zugehörige Bereichsnummer (=Filialnummer) vom Finanzamt (über das Bundeszentralamt) benannt worden seien, rechtfertige es nicht, der Bank einen Entschädigungsanspruch zuzugestehen. Die Bank sei nämlich zunächst selbst verpflichtet, dem Bundeszentralamt die Kontonummern vollständig mitzuteilen, sodass unvollständige Vorlageersuchen nicht auf die Finanzverwaltung zurückzuführen seien. Sollte zudem der Zeitaufwand für das Heraussuchen der Bereichsnummer (=Filialnummer) wegen der Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Hilfsmittel dagegen keinen besonderen Zeitaufwand verursacht haben, wäre der Bank in diesem Fall ein nicht (mehr) messbarer Aufwand für eine eigene intellektuelle Leistung entstanden, für den sie aus diesem Grunde keine Erstattung beanspruchen könnte.

Der steuerrechtliche Urkundsbegriff schließe auch Urkunden in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger mit ein und sei somit umfassender als etwa der zivilrechtliche Urkundsbegriff. Soweit das Klagebegehren als die Geltendmachung eines Schadensersatzes anzusehen sei, müsse dies vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen auf jeden Fall ggfs. auch steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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